Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 2 Ni 26/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

2 Ni 26/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das deutsche Patent 36 39 669

hier: Antrag auf Urteilsberichtigung

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssent) des Bundespatentgerichts am 5. Mai 2004

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter

Gutermuth, Dipl.-Ing. Dr. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin vom 15. März 2004 auf Berichtigung des

Urteils vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin beantragt, den Tenor des oben genannten Urteils auf Seite 2 letzter

Absatz dahingehend zu ändern, dass es dort heißen soll:

"Patentanspruch 10, außer in seinem Rückbezug auf Patentanspruch 8 in seiner vorstehend beschränkten Fassung."

Es handle sich ersichtlich um einen Schreibfehler, da Patentanspruch 10 gemeint

sei, nicht der im Tenor am angegebenen Ort aufgeführte Patentanspruch 9. Dies

ergebe sich daraus, dass das Urteil auf Seite 21 im zweiten Absatz den Patentanspruch 9 als nicht erfinderisch bezeichne und sich Seite 21 im Abschnitt 5 zur Patentfähigkeit des Patentanspruches 8 nach Hilfsantrag und des Patentanspruchs 10 äußere.

Die Beklagte beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie verweist

auf die Urteilsbegründung auf Seite 22 zur Neuheit und Erfindungshöhe des Patentanspruches 10.

II.

Der gestellte Berichtigungsantrag ist gemäß § 95 Abs 1 PatG zulässig, jedoch in

der Sache nicht begründet.

1. Bezüglich Patentanspruch 9 ist auf Seite 21 des Urteils ausgeführt, dass ein erfinderischer Gehalt bezüglich der dort vorgesehenen Verrastung nicht vorliegt

(nachdem dieser Unteranspruch als eigenständig erfinderisch verteidigt wurde).

Dies führt dazu, dass er mit den in Bezug genommenen Ansprüchen fälllt, jedoch

insoweit Bestand hat, als er auf andere

rechtsbeständige Ansprüche

zurückbezogen ist, da hierfür eine eigenständige Erfindungsqualität nicht gefordert

werden muss ("echter" Unteranspruch, vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 34 Rdnr 41).

Dem entspricht der Urteilstenor unter Ziffer 1.

2. Bezüglich Patentanspruch 10 ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass seine

Neuheit nicht bestritten ist und dass der Fachmann zur mit seinen Merkmalen beanspruchten Form der Plombierbarkeit weder aus dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik noch aus seinen Fachwissen heraus ohne erfinderische Tätigkeit gelangen kann (Seite 22 Mitte). Nachfolgend wird dies noch näher begründet.

Dem entspricht, dass bezüglich Anspruch 10 in Ziffer 1 des Tenors keine Nichtigerklärung erfolgt ist bzw insoweit (im übrigen) die Klage abgewiesen wird.

Es ist daher keine Berichtigung veranlasst.

Meinhardt

Gutermuth

Dr. Kaminski

Groß

Dr. Scholz

Pr