Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.05.2004 – 2 Ni 10/02
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 10/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E R I C H T I G U N G S -
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
betreffend das deutsche Patent 37 26 699
hier: Urteilsberichtigung
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Mai 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter
Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth, Dipl.-Ing. P. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Das Urteil vom 6. November 2003 wird in den Entscheidungsgründen unter Ziffer II, 1, 1.2. im letzten Absatz dieses Abschnitts
dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn dieses Absatzes
heißt: "aus diesen Gründen hat die Klägerin den Senat davon
überzeugt, ..." (Streichung des "nicht").
G r ü n d e
Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen, welches gemäß § 95 Absatz 1
PatG zu berichtigen war. Dies ergibt sich aus der getroffenen Entscheidung zu Anspruch 1 und aus den weiteren Ausführungen des Abschnittes 1.2., insbesondere
auch dessen 1. Satz.
Meinhardt
Dr. Henkel
Gutermuth
Harrer
Schmitz
Pr