Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.05.2004 – 2 Ni 10/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

2 Ni 10/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S -

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das deutsche Patent 37 26 699

hier: Urteilsberichtigung

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Mai 2004

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter

Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth, Dipl.-Ing. P. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Das Urteil vom 6. November 2003 wird in den Entscheidungsgründen unter Ziffer II, 1, 1.2. im letzten Absatz dieses Abschnitts

dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn dieses Absatzes

heißt: "aus diesen Gründen hat die Klägerin den Senat davon

überzeugt, ..." (Streichung des "nicht").

G r ü n d e

Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen, welches gemäß § 95 Absatz 1

PatG zu berichtigen war. Dies ergibt sich aus der getroffenen Entscheidung zu Anspruch 1 und aus den weiteren Ausführungen des Abschnittes 1.2., insbesondere

auch dessen 1. Satz.

Meinhardt

Dr. Henkel

Gutermuth

Harrer

Schmitz

Pr