Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 24 W (pat) 41/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 41/04
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 300 74 478
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung der aus der
Marke 396 02 967 Widersprechenden ausgesetzt.
G r ü n d e
Gegen die Marke 300 74 478 ist Widerspruch erhoben worden
a) aus der Marke 396 02 967 von der Firma T…
(Widersprechende zu 1) und
b) aus der Marke 2 014 652 von der Widersprechenden zu 2.
Mit Beschluß vom 2. Dezember 2003 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts beide Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen haben die Widersprechende zu 2 unter dem 9. Januar 2004 gemäß § 165 Abs 4 MarkenG Beschwerde
und die Widersprechende zu 1 – zeitlich nachfolgend – Erinnerung gemäß § 64
MarkenG eingelegt.
Bei dieser Sachlage ist es, da ein Fall von § 165 Abs 5 Nr 2 MarkenG insoweit
nicht vorliegt, zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis über die
noch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängige Erinnerung entschieden ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 165 Rdn 17; BPatG
Bl.f.PMZ 2003, 117 „Beschwerde und Erinnerung“).
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb