Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 4 Ni 38/02
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 38/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Nichtigkeitssache 10.99
…
betreffend das deutsche Patent …
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Juli 2004
durch den Richter Müllner als Vorsitzenden, die Richterin Schuster sowie den
Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wird auf 500.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Nach Rücknahme der Klage haben die Parteien zum Streitwert entgegengesetzt
vorgetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Wert von 25.000,00 € angemessen sei, da sie das Patent nicht verletzt und die Beklagte auch keine patentgemäßen Tragen hergestellt habe. Im übrigen hätten die Parteien durch Abschluss eines Vergleichs vor dem Landgericht Ulm vom 29. Juli 2003 mit Ausnahme des beim LG Mannheim anhängigen Rechtsstreits alle wechselseitigen
Ansprüche erledigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Streitwert in Höhe von 1.680.000,00 € sei
angemessen. Diese Einschätzung beruhe auf einer Patentrestlaufzeit von
14 Jahren und 9 Monaten ab Klageerhebung und einem Jahresbedarf von
40 patentgemäßen Tragen zu einem Wert von je 40.000,00 €. Daraus folgert die
Beklagte einen Jahresumsatz von … € (hochgerechnet auf die Restlaufzeit); unter Berücksichtigung eines Lizenzsatzes von 5% kommt sie zu einem
Betrag von … €; hierzu addiert sie eine Schadensersatzforderung gegen die Klägerin in Höhe von 500.000,00 €.
II.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren erfolgt nach
§ 2 Abs 2 Satz 1 und 4 PatKostG i.V.m. § 25 GKG. Er ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung des angegriffenen Patents zu bestimmen und entspricht im allgemeinen dem gemeinen
Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrages der bis dahin
entstandenen Schadensersatzansprüche. Der Streitwert im Verletzungsstreit kann
dabei als untere Grenze von Bedeutung sein (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 84
Rdnr 48 mRsprNachw).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat der Streitwertfestsetzung folgende Berechnung zugrundegelegt:
Die Restlaufzeit des Patents betrug zum Zeitpunkt der Klageerhebung 14 Jahre
und 9 Monate (14,75 Jahre). Den durchschnittlichen Jahresumsatz hat die Patentinhaberin auf der Grundlage der Herstellung von 25 bis 40 Tragen à … €
berechnet. Der Senat nimmt hier einen mittleren Wert von 30 Tragen pro Jahr an.
Den Lizenzsatz hat die Patentinhaberin mit 5% angegeben. Hier hält der Senat einen Mittelwert von 2% für angemessen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
30 Tragen x … € ergibt … € x 14,75 Jahre = … €,
hiervon 2% ergeben … €.
Hinzuzurechnen sind noch die bis zur Klageerhebung entstandenen Schadensersatzansprüche. Mit Urteil vom 19. September 2003 hat das Landgericht Mannheim
(Az 7 O 137/03) festgestellt, dass die hiesige Klägerin der Beklagten für den Zeitraum (vor Klageerhebung) vom 1. Juni bis 19. Juli 2002 zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist. Insofern erscheint es dem Senat überhöht, den im Verletzungsprozess festgesetzten Streitwert von 500.000,00 € einfach hinzuzuaddieren.
In Anbetracht des kurzen Schadensersatzzeitraums schätzt der Senat deshalb
den Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren insgesamt auf 500.000,00 €.
Die Einwendung der Beklagten, die Parteien hätten durch Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche erledigt, hindern eine Festsetzung des Streitwerts nicht. Dabei
kann die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch, der auf Grundlage der Streitwertfestsetzung geltend gemacht werden kann, auch durchsetzbar ist, dahinstehen.
Müllner
Schuster
Dr. Maksymiw
Pr