Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.07.2004 – 28 W (pat) 116/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 116/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 57 227

wird der Beschluss vom 31. März 2004 wie folgt berichtigt:

1. Im Rubrum wird der Beschwerdeführer

fälschlich als

Widersprechender statt als Markeninhaber und die Beschwerdegegnerin als Markeninhaberin statt als Widersprechende bezeichnet. Das Rubrum lautet daher richtig:

In der Beschwerdesache

Markeninhaber und Beschwerdeführer,

Widersprechende und Beschwerdegegnerin,

2. Der Tenor muss dementsprechend richtig lauten:

„Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss .... aufgehoben.“

München, den 9. Juli 2004

Bundespatentgericht, 28. Senat

Stoppel

Paetzold

Richterin

Schwarz-Angele

hat Urlaub und kann daher

nicht selbst unterschreiben.

Stoppel

Bb