Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.07.2004 – 28 W (pat) 116/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 116/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 57 227
wird der Beschluss vom 31. März 2004 wie folgt berichtigt:
1. Im Rubrum wird der Beschwerdeführer
fälschlich als
Widersprechender statt als Markeninhaber und die Beschwerdegegnerin als Markeninhaberin statt als Widersprechende bezeichnet. Das Rubrum lautet daher richtig:
In der Beschwerdesache
…
Markeninhaber und Beschwerdeführer,
Widersprechende und Beschwerdegegnerin,
2. Der Tenor muss dementsprechend richtig lauten:
„Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss .... aufgehoben.“
München, den 9. Juli 2004
Bundespatentgericht, 28. Senat
Stoppel
Paetzold
Richterin
Schwarz-Angele
hat Urlaub und kann daher
nicht selbst unterschreiben.
Stoppel
Bb