Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 21 W (pat) 37/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 37/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Teilanmeldung 101 64 862.6-34

hier: Wiedereinsetzung in die Frist nach PatG § 39 Abs 3

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und

des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Die Antragstellerin wird bezüglich der versäumten Frist nach PatG

§ 39 Abs 3 zur Zahlung der Gebühren und Einreichung der erfor- 10.99

derlichen Anmeldungsunterlagen für die Teilanmeldung wieder in

den vorigen Stand eingesetzt.

G r ü n d e

I.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 über die Patentanmeldung

P 101 06 240

hat

die

Antragstellerin

erklärt,

daß

sie

eine

Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustands einer

Starterbatterie "nach den Ansprüchen für Teilung" 1 bis 10 abtrenne. Hinsichtlich

der Stammanmeldung hat der 21. Senat ein Patent nach Hilfsantrag 2 erteilt.

Dieser Beschluß ist rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2003, eingegangen am 2. September 2003 hat die

Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühren und Einreichung der Anmeldungsunterlagen nach PatG § 39 Abs 3 gestellt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 8. Juli 2003 durch ein Schreiben ihres Vertreters

den Erteilungsbeschluß erhalten. Bei dessen Einordnen in die Akten sei erkannt

worden, daß die bereits versandfertig vorbereiteten Unterlagen und der Abbuchungsauftrag noch in der Akte lagen. Zu dem Versehen sei es infolge eines Teilumzugs gekommen. Die Bürokraft habe an diesem Tage die versandfertig vorbereiteten Unterlagen zur Post geben wollen. Da aber der Postkorb gerade nicht zur

Verfügung stand, habe sie die Akte soweit vorbereitet, also den Fristenreiter entfernt, die Frist ausgetragen und die Akte bereitgelegt, damit die Unterlagen sofort

in den Postkorb gelegt werden könnten, wenn er wieder zur Verfügung stünde.

Inzwischen sei die Akte jedoch mit den anderen Akten des Aktenarchivs abtransportiert worden. Die Antragstellerin hat des weiteren ihre parallelen Fristenüberwachungssysteme dargelegt und auch die Organisation des Teilumzugs.

Mit dem Schriftsatz hat die Antragstellerin die erforderlichen Anmeldeunterlagen

einschließlich einer Zusammenfassung eingereicht sowie einen Abbuchungsauftrag in Höhe von 480 €.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft. Die Frist nach PatG § 39 Abs 3 zur Einreichung der Unterlagen und Gebühren für die abgetrennte Anmeldung hat im vorliegenden Fall einen Rechtsnachteil zur Folge. Zwar kann allgemein eine Teilungserklärung wiederholt werden, jedenfalls solange die Anmeldung noch nicht

erledigt ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch für die Antragstellerin nicht mehr, da

auf die Anmeldung mit Beschluss vom 18. März 2003 – der zum Zeitpunkt des

Wiedereinsetzungsantrags auch rechtskräftig war – ein Patent nach Hilfsantrag 2

erteilt wurde. Die Antragstellerin konnte somit nach diesem Termin keine weitere

Teilungserklärung mehr abgeben (vgl. Busse, PatG 5. Aufl, § 123 Rn 25 aE). Der

Wiedereinsetzungsantrag ist auch in rechter Form und Frist eingelegt, denn er ist

innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses (PatG § 123 Abs 2 S 1)

gestellt worden.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin ist wieder in

den vorigen Stand einzusetzen, denn sie war ohne eigenes Verschulden gehindert, innerhalb der Frist nach PatG § 39 Abs 3 die Anmeldungsunterlagen für die

Trennanmeldung und die Gebühren einzureichen. Die Antragstellerin hat ihren

Angaben zufolge die gebotene und ihr nach den konkreten Umständen zumutbare

Sorgfalt beachtet. Die Ursache für die Säumnis lag in einem unglücklichen Zusammentreffen der Umstände eines Umzugs, demzufolge die Unterlagen in der

Akte bereits versandfertig vorbereitet waren, die Akte jedoch von einer Hilfskraft

der Antragstellerin versehentlich mit in den Umzug genommen wurde. Dieses Verschulden muß sich die Antragstellerin nicht anrechnen lassen. Sie durfte die Bearbeitung der Unterlagen für den Postausgang und den Teilumzug den sorgfältig

geschulten und zuverlässigen Hilfskräften überlassen. Da innerhalb der Frist die

Unterlagen für die Trennanmeldung eingegangen sind, und die entsprechenden

Gebühren ausweislich der Amtsakte überwiesen worden sind, war somit die Antragstellerin hinsichtlich der Frist nach PatG § 39 Abs 3 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Maksymiw

Pr