Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 21 W (pat) 37/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 37/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Teilanmeldung 101 64 862.6-34
hier: Wiedereinsetzung in die Frist nach PatG § 39 Abs 3
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und
des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Die Antragstellerin wird bezüglich der versäumten Frist nach PatG
§ 39 Abs 3 zur Zahlung der Gebühren und Einreichung der erfor- 10.99
derlichen Anmeldungsunterlagen für die Teilanmeldung wieder in
den vorigen Stand eingesetzt.
G r ü n d e
I.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 über die Patentanmeldung
P 101 06 240
hat
die
Antragstellerin
erklärt,
daß
sie
eine
Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustands einer
Starterbatterie "nach den Ansprüchen für Teilung" 1 bis 10 abtrenne. Hinsichtlich
der Stammanmeldung hat der 21. Senat ein Patent nach Hilfsantrag 2 erteilt.
Dieser Beschluß ist rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 29. August 2003, eingegangen am 2. September 2003 hat die
Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühren und Einreichung der Anmeldungsunterlagen nach PatG § 39 Abs 3 gestellt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 8. Juli 2003 durch ein Schreiben ihres Vertreters
den Erteilungsbeschluß erhalten. Bei dessen Einordnen in die Akten sei erkannt
worden, daß die bereits versandfertig vorbereiteten Unterlagen und der Abbuchungsauftrag noch in der Akte lagen. Zu dem Versehen sei es infolge eines Teilumzugs gekommen. Die Bürokraft habe an diesem Tage die versandfertig vorbereiteten Unterlagen zur Post geben wollen. Da aber der Postkorb gerade nicht zur
Verfügung stand, habe sie die Akte soweit vorbereitet, also den Fristenreiter entfernt, die Frist ausgetragen und die Akte bereitgelegt, damit die Unterlagen sofort
in den Postkorb gelegt werden könnten, wenn er wieder zur Verfügung stünde.
Inzwischen sei die Akte jedoch mit den anderen Akten des Aktenarchivs abtransportiert worden. Die Antragstellerin hat des weiteren ihre parallelen Fristenüberwachungssysteme dargelegt und auch die Organisation des Teilumzugs.
Mit dem Schriftsatz hat die Antragstellerin die erforderlichen Anmeldeunterlagen
einschließlich einer Zusammenfassung eingereicht sowie einen Abbuchungsauftrag in Höhe von 480 €.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft. Die Frist nach PatG § 39 Abs 3 zur Einreichung der Unterlagen und Gebühren für die abgetrennte Anmeldung hat im vorliegenden Fall einen Rechtsnachteil zur Folge. Zwar kann allgemein eine Teilungserklärung wiederholt werden, jedenfalls solange die Anmeldung noch nicht
erledigt ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch für die Antragstellerin nicht mehr, da
auf die Anmeldung mit Beschluss vom 18. März 2003 – der zum Zeitpunkt des
Wiedereinsetzungsantrags auch rechtskräftig war – ein Patent nach Hilfsantrag 2
erteilt wurde. Die Antragstellerin konnte somit nach diesem Termin keine weitere
Teilungserklärung mehr abgeben (vgl. Busse, PatG 5. Aufl, § 123 Rn 25 aE). Der
Wiedereinsetzungsantrag ist auch in rechter Form und Frist eingelegt, denn er ist
innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses (PatG § 123 Abs 2 S 1)
gestellt worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin ist wieder in
den vorigen Stand einzusetzen, denn sie war ohne eigenes Verschulden gehindert, innerhalb der Frist nach PatG § 39 Abs 3 die Anmeldungsunterlagen für die
Trennanmeldung und die Gebühren einzureichen. Die Antragstellerin hat ihren
Angaben zufolge die gebotene und ihr nach den konkreten Umständen zumutbare
Sorgfalt beachtet. Die Ursache für die Säumnis lag in einem unglücklichen Zusammentreffen der Umstände eines Umzugs, demzufolge die Unterlagen in der
Akte bereits versandfertig vorbereitet waren, die Akte jedoch von einer Hilfskraft
der Antragstellerin versehentlich mit in den Umzug genommen wurde. Dieses Verschulden muß sich die Antragstellerin nicht anrechnen lassen. Sie durfte die Bearbeitung der Unterlagen für den Postausgang und den Teilumzug den sorgfältig
geschulten und zuverlässigen Hilfskräften überlassen. Da innerhalb der Frist die
Unterlagen für die Trennanmeldung eingegangen sind, und die entsprechenden
Gebühren ausweislich der Amtsakte überwiesen worden sind, war somit die Antragstellerin hinsichtlich der Frist nach PatG § 39 Abs 3 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Maksymiw
Pr