Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 28 W (pat) 48/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 48/03
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 34 358
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der
Richter Paetzold und von Schwichow
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf
festgesetzt.
… €
G r ü n d e
Durch Beschluss des Senats vom 3. März 2004 sind der Widerspruch mangels
Benutzung zurückgewiesen und der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2004/2. Juli 2004 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10
BRAGO auf … € beantragt, der in Markenverfahren allgemein üblich sei. Die
Vertreter der Widersprechenden gehen demgegenüber von einem festzusetzenden Regelwert von … € aus.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach billigem Ermessen (§ 8 Abs 2 Nr 2 BRAGO bzw. nunmehr § 23 Abs 3 RVG)), dh nach dem
wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen
Marke. Mangels Vorliegen relevanter Angaben des Markeninhabers, der noch
nicht einmal die Benutzung seiner Marke behauptet hat, wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit daher nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts zum Regelwert in Widerspruch-Beschwerdeverfahren, die
nach 1994 anhängig geworden sind, auf … € festgesetzt. Eine Anpassung
entsprechend der Teuerungsrate, wie sie der Markeninhaber verlangt, kommt in
Markensachen nicht in Betracht, zumal auch § 23 Abs.3 S.2 RVG am Regelwert
von … € (früher … DM) festgehalten hat.
Stoppel
Paetzold
von Schwichow
Bb