Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 28 W (pat) 48/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 48/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 34 358

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der

Richter Paetzold und von Schwichow

beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das

Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf

festgesetzt.

… €

G r ü n d e

Durch Beschluss des Senats vom 3. März 2004 sind der Widerspruch mangels

Benutzung zurückgewiesen und der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2004/2. Juli 2004 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10

BRAGO auf … € beantragt, der in Markenverfahren allgemein üblich sei. Die

Vertreter der Widersprechenden gehen demgegenüber von einem festzusetzenden Regelwert von … € aus.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach billigem Ermessen (§ 8 Abs 2 Nr 2 BRAGO bzw. nunmehr § 23 Abs 3 RVG)), dh nach dem

wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen

Marke. Mangels Vorliegen relevanter Angaben des Markeninhabers, der noch

nicht einmal die Benutzung seiner Marke behauptet hat, wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit daher nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts zum Regelwert in Widerspruch-Beschwerdeverfahren, die

nach 1994 anhängig geworden sind, auf … € festgesetzt. Eine Anpassung

entsprechend der Teuerungsrate, wie sie der Markeninhaber verlangt, kommt in

Markensachen nicht in Betracht, zumal auch § 23 Abs.3 S.2 RVG am Regelwert

von … € (früher … DM) festgehalten hat.

Stoppel

Paetzold

von Schwichow

Bb