Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 381/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 381/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 66 335.1

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

20 000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

Der den Anmelder vertretene Rechtsanwalt beantragt, den Gegenstandswert des

markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens auf 30 000,00 € festzusetzen. Zur

Begründung führt er aus, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine über

das Internet einem recht weiten Kreis von Personen gegenüber benutzte Marke

handele und daß allein im ersten Jahr der Anmelder einen Jahresumsatz von

30.00,00 € erwartet habe.

Das Gericht hält im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 20 000,00 € für

angemessen. Grundsätzlich richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts

nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markenanmelders an der begehrten

Marke. Unter Zugrundelegung eines Regelstreitwertes von 10 000,00 € in einem

Widerspruchsbeschwerdeverfahren (vgl BPatG GRUR 1999, 64; Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl Rdz 48 mwNachw) geht der Senat davon aus, daß auch im Falle

der bereits erfolgten Benutzung bei einer Markenanmeldung allenfalls ein Gegenstandswert von 20 000,00 € angemessen ist.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn besondere Umstände die Festsetzung

eines höheren Gegenstandswertes nahelegen. Dafür gibt es im vorliegenden Fall

keine Anhaltspunkte. Der Markenanmelder hat diesbezüglich auf einen entsprechenden Zwischenbescheid des Gerichts lediglich vorgetragen, daß allein im

ersten Jahr der mit der Marke erwartete Jahresumsatz 30 000,00 € gewesen sei.

Allein aus den (erwarteten) Umsatzzahlen kann kein Rückschluß auf die Höhe des

Gegenstandswertes gezogen werden, weil insoweit unklar bleibt, wie der tatsächliche erwirtschaftete Gewinn zu veranschlagen ist. Weitere Umstände, die die

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts nahelegen, sind nicht ersichtlich.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

br/Fa