Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 381/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 381/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 66 335.1
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
20 000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Der den Anmelder vertretene Rechtsanwalt beantragt, den Gegenstandswert des
markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens auf 30 000,00 € festzusetzen. Zur
Begründung führt er aus, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine über
das Internet einem recht weiten Kreis von Personen gegenüber benutzte Marke
handele und daß allein im ersten Jahr der Anmelder einen Jahresumsatz von
30.00,00 € erwartet habe.
Das Gericht hält im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 20 000,00 € für
angemessen. Grundsätzlich richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts
nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markenanmelders an der begehrten
Marke. Unter Zugrundelegung eines Regelstreitwertes von 10 000,00 € in einem
Widerspruchsbeschwerdeverfahren (vgl BPatG GRUR 1999, 64; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl Rdz 48 mwNachw) geht der Senat davon aus, daß auch im Falle
der bereits erfolgten Benutzung bei einer Markenanmeldung allenfalls ein Gegenstandswert von 20 000,00 € angemessen ist.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn besondere Umstände die Festsetzung
eines höheren Gegenstandswertes nahelegen. Dafür gibt es im vorliegenden Fall
keine Anhaltspunkte. Der Markenanmelder hat diesbezüglich auf einen entsprechenden Zwischenbescheid des Gerichts lediglich vorgetragen, daß allein im
ersten Jahr der mit der Marke erwartete Jahresumsatz 30 000,00 € gewesen sei.
Allein aus den (erwarteten) Umsatzzahlen kann kein Rückschluß auf die Höhe des
Gegenstandswertes gezogen werden, weil insoweit unklar bleibt, wie der tatsächliche erwirtschaftete Gewinn zu veranschlagen ist. Weitere Umstände, die die
Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts nahelegen, sind nicht ersichtlich.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
br/Fa