Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.10.2004 – 1 Ni 14/03 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
1 Ni 14/03 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend das europäische Patent 0 460 682
(DE 591 03 469)
hat der 1. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
18. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat Frowein und Rauch
beschlossen:
1.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 400 000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
1.
Die Beklagte hat in einem an das Deutsche Patent- und Markenamt
gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2004 auf das Streitpatent sowie auf jegliche
Ansprüche aus diesem Patent (auch für die Vergangenheit) verzichtet. Daraufhin
haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach einer im Anschluss an den Verzicht auf das Streitpatent und die sich aus
dem Patent ergebenden Ansprüche abgegebenen Erledigungserklärung werden
nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO regelmäßig dem beklagten Patentinhaber auferlegt, weil
sich dieser durch den Verzicht in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl.
BPatGE 31, 191 m.w.N.). Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich.
2.
Der Streitwert eines Patentnichtigkeitsverfahrens bemisst sich nach dem
Interesse, das die Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents
hat. Er entspricht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung
der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche. Der Streitwert eines auf der Grundlage des Streitpatents geführten Verletzungsstreits stellt in der Regel lediglich eine untere Grenze für die Streitwertbestimmung im Nichtigkeitsverfahren dar (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl.,
§ 84 Rdn. 48).
Auf dieser Grundlage erscheint vorliegend ein Streitwert von 400 000,-- € angemessen. Unbestritten ist in dem zwischen den hiesigen Parteien vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Verletzungsprozess ein Streitwert von 250 000,-- €
festgesetzt worden. Dieser Verletzungswert macht aber nicht den gesamten Wert
des Patents aus. Hinzu kommen nicht nur mögliche weitere Verletzungsansprüche, sondern auch der Wert der Nutzung des Patents durch die Patentinhaberin
und/oder durch Lizenznehmer während der im Zeitpunkt der Klageerhebung bis
auf nahezu acht Jahre verlängerbaren Restlaufzeit.
Dr. Landfermann
Dr. Frowein
Rauch
Pr