Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.11.2004 – 2 Ni 38/02 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am 15.11.2004

B E R I C H T I G U N G S -

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 6.70

betreffend das europäische Patent 0 363 707

(= DE 589 05 136)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 unter Mitwirkung des Richters

Gutermuth als Vorsitzendem sowie der Richter Ph.D./M.I.T. Cambridge Dipl.-Phys.

Skribanowitz, Dipl.-Ing. P. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz am 28. Oktober 2004

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 26. Februar 2004 wird dadurch berichtigt, dass in den Entscheidungsgründen auf Seite 11 der Satz "Dies

wird gestützt durch den klägerseitigen Vortrag entsprechend dem

Gutachten S… vom 22. Oktober 2002 (BM7), wonach die (temperaturabhängige) Viskosität der Avivage für den Nadelvorgang an sich unerheblich ist."

ersatzlos gestrichen wird.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 die Streichung beantragt (Urteilszustellung an sie am 16. Juni 2004) und auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. Die strittige Aussage habe S… auch nicht im Verlauf der

Verhandlung getätigt, dies wäre im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin gewesen und dieser aufgefallen.

Die Beklagte hält eine Berichtigung aus rechtlichen Gründen für unzulässig. Die

dem Sachverständigen zugeschriebenen Angaben seien von diesem in der Verhandlung erfolgt, wie sich aus den Aufzeichnungen der Senatsmitglieder ergebe.

II.

Dem fristgerecht gestellten Antrag war zu entsprechen (§ 96 Abs 1 und 2 PatG).

Richterin Hübner konnte an der Entscheidung nicht mehr mitwirken, da vor dem

Ende ihrer Abordnung andere Senatsmitglieder an der Teilnahme an der beantragten mündlichen Verhandlung verhindert waren (vgl BGH MDR 2002, 658).

In der Sache können die formalen rechtlichen Bedenken der Beklagten nicht

durchgreifen, obwohl auch ohne Berichtigung ein Nachteil für die Klägerin in der

Berufungsinstanz nicht zu befürchten wäre, zumal sich das schriftliche Gutachten

bei den Akten befindet (vgl Busse, PatG 6. Aufl, § 96 Rdnr 3).

Die strittige Passage findet sich im schriftlichen Gutachten nicht, hat ihren Ursprung aber in Aufzeichnungen und in der Erinnerung der Mitglieder des Senats

über den Verlauf der Verhandlung, in welcher der Sachverständige für die Klägerin

vorgetragen hat. Der Senat hat daher erwogen, dies nicht durch ersatzlose Streichung, sondern durch eine entsprechende Änderung des Urteilstextes zum Ausdruck zu bringen. Da andererseits die Äußerungen des Sachverständigen

nicht wörtlich protokolliert wurden und auch der Beklagten ein rechtlicher Nachteil

durch die Streichung nicht droht, hat der Senat sie antragsgemäß beschlossen,

nachdem sie jedenfalls "formal" der Sachlage entspricht.

Gutermuth

Skribanowitz

Harrer

Schmitz

Pr