Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.12.2004 – 27 W (pat) 231/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 231/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 81 589
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter
Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 22. Juni 2004 wird in Absatz 1
Zeile 4 der Beschlussformel dahingehend berichtigt, dass die
Wörter „Leder und Lederimitationen sowie“ gestrichen werden und
nach dem Wort „Waren“ die Angabe „aus Leder und Lederimitationen“ eingefügt wird.
II.
Die Berichtigung erfolgt nach § 80 Abs. 1 MarkenG.
Wie sich aus Seite 6 der Gründe ergibt, hat der Senat eine Verwechslungsgefahr
der Marken hinsichtlich der Waren „Leder und Lederimitationen“ der angegriffenen
Marke nicht angenommen. Dementsprechend bezieht sich die in Absatz 2 der Beschlussformel ausgesprochene Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke
auch nur auf (u.a.) „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18
enthalten“ ohne Einbeziehung von „Leder und Lederimitationen“. Bei der in Absatz 1 der Beschlussformel erfolgten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
„soweit der Widerspruch aus der Marke 1 084 265 für die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; ... zurückgewiesen worden ist“, handelt es sich um ein offenbares Versehen, denn die Aufhebung hätte nur hinsichtlich „Waren aus Leder und Lederimitationen“ erfolgen dürfen. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen zu berichtigen.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na