Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 28 W (pat) 97/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 97/02
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 398 34 624
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin
Schwarz-Angele und den Richter Paetzold
beschlossen:
Das ausgesetzte Verfahren 28 W 97/02 wird wieder aufgenommen.
Die Verfahren 28 W 97/02 und 28 W 57/04 werden wieder
miteinander verbunden, das Verfahren 28 W 97/02 führt.
G r ü n d e
I.
Gegen die Marke 398 34 624 ist Widerspruch erhoben worden aus
a)
b)
der IR-Marke 674 738 der Widersprechenden zu 1)
der Marke 946 370 der Widersprechenden zu 2).
Die Markenstelle für Klasse 12 hat zunächst mit Beschluß vom 2. März 2002
durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zu 1) zurückgewiesen und auf den Widerspruch zu 2) die Teillöschung der angegriffenen Marke
angeordnet. Gegen diesen Beschluß haben die Widersprechende zu 1) Beschwerde nach § 165 Abs 4 und 5 MarkenG und der durch die Teillöschung beschwerte Markeninhaber Erinnerung nach § 64 MarkenG eingelegt. Das Bundespatentgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 16. Oktober 2002 ausgesetzt und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an
die Markenstelle zurückverwiesen. Inzwischen hat die Markenstelle mit Beschluß
vom 18. Dezember 2003 die Erinnerung beschieden. Gegen diese Entscheidung
haben der Markeninhaber Beschwerde und die Widersprechende zu 2) unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 28 W 57/04
registriert worden sind. Nach § 147 ZPO waren die beiden Verfahren nunmehr
wieder zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des alten
Aktenzeichens zusammenzuführen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko/Bb