Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 28 W (pat) 97/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 97/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 34 624

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin

Schwarz-Angele und den Richter Paetzold

beschlossen:

Das ausgesetzte Verfahren 28 W 97/02 wird wieder aufgenommen.

Die Verfahren 28 W 97/02 und 28 W 57/04 werden wieder

miteinander verbunden, das Verfahren 28 W 97/02 führt.

G r ü n d e

I.

Gegen die Marke 398 34 624 ist Widerspruch erhoben worden aus

a)

b)

der IR-Marke 674 738 der Widersprechenden zu 1)

der Marke 946 370 der Widersprechenden zu 2).

Die Markenstelle für Klasse 12 hat zunächst mit Beschluß vom 2. März 2002

durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zu 1) zurückgewiesen und auf den Widerspruch zu 2) die Teillöschung der angegriffenen Marke

angeordnet. Gegen diesen Beschluß haben die Widersprechende zu 1) Beschwerde nach § 165 Abs 4 und 5 MarkenG und der durch die Teillöschung beschwerte Markeninhaber Erinnerung nach § 64 MarkenG eingelegt. Das Bundespatentgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 16. Oktober 2002 ausgesetzt und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an

die Markenstelle zurückverwiesen. Inzwischen hat die Markenstelle mit Beschluß

vom 18. Dezember 2003 die Erinnerung beschieden. Gegen diese Entscheidung

haben der Markeninhaber Beschwerde und die Widersprechende zu 2) unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 28 W 57/04

registriert worden sind. Nach § 147 ZPO waren die beiden Verfahren nunmehr

wieder zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des alten

Aktenzeichens zusammenzuführen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ko/Bb