Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.03.2005 – 30 W (pat) 22/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 22/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 399 76 290
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird als
unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die unter der Nummer 399 76 290 am 27. April 2000 in das Markenregister eingetragene Marke ist am 31. Mai 2000 veröffentlicht worden.
Widerspruch erhoben hat am 10. August 2000 die
Inhaberin der am
15. Februar 1999 eingetragenen Marke 398 71 915 sowie am 21. August 2000 die
Inhaberin der älteren IR-Marke 646 757.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 1. Dezember 2004, erlassen von einem Beamten des gehobenen
Dienstes, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen mit den Widerspruchsmarken jeweils teilweise gelöscht.
Gegen diesen am 6. Dezember 2004 an die Inhaberin der angegriffenen Marke
abgesandten Beschluß richtet sich das mit "Einlegung des Rechtsmittels" bezeichnete, am 4. Januar 2005 beim Patentamt eingegangene Schreiben der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 3. Januar 2005. Im weiteren Inhalt ist auf die
Einlegung und Begründung der
"Beschwerde" Bezug genommen; am
23. Dezember 2004 ist ein Betrag von 200,- € auf das Konto der Bundeskasse für
das Patentamt einbezahlt worden.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 64 Abs 1 MarkenG findet gegen Beschlüsse der Markenstellen, die von
einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten
erlassen worden sind, die Erinnerung statt; nach § 165 Abs 4 MarkenG kann im
Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung
auch die Beschwerde (§ 66 MarkenG) eingelegt werden.
Das am 4. Januar 2005 beim Patentamt eingegangene "Rechtsmittel" ist als Beschwerde unzulässig: es ist nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 165 Abs 4 MarkenG eingegangen.
In der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es
auch eindeutig: "Im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 kann
an Stelle der Erinnerung auch Beschwerde...eingelegt werden". Soweit im Weiteren darauf hingewiesen ist, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses einzulegen sei, bezieht sich dies eindeutig auf einen
von der Ausschlussfrist nicht betroffenen Fristenlauf.
Die bloße Einzahlung des der Beschwerdegebühr entsprechenden Betrags am
23. Dezember 2004 vermag nicht die fristgerechte Einlegung einer Beschwerde zu
begründen; sie genügt nicht dem Erfordernis der Schriftform des § 66 Abs 2 MarkenG (vgl Ströbele/Hacker § 66 Rdn 66 und Rdn 59 iVm § 42 Rdn 46 mwN).
Ob das eingelegte Rechtsmittel als Erinnerung ausgelegt werden kann, kann nur
das Patentamt prüfen.
Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1
MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu