Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 28 W (pat) 282/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 282/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 72 125 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke EU 44 289
„FLUTEC“ gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 07
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2004
ist derzeit gegenstandslos.
G r ü n d e
Gegen die Eintragung der Marke 301 72 125 hat die Beschwerdeführerin aus ihrer
EU-Marke 44 289 Widerspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 8. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 07 eine
Verwechslungsgefahr mit dieser Marke verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, aber gleichzeitig die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs eines anderen Markeninhabers angeordnet.
Mit der Beschwerde wendet sich die Widersprechende gegen die Zurückweisung
ihres Widerspruches durch den patentamtlichen Beschluss, gegen den ansonsten
kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Die Beschwerde war bei ihrer Einlegung zwar zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG), ist
aber nunmehr gegenstandslos geworden, nachdem die im angefochtenen Beschluss angeordnete Löschung der angegriffenen Marke mangels Rechtsmittel
des Markeninhabers bestandskräftig geworden ist.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb