Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 2 Ni 39/03 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

2 Ni 39/03 (EU) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das europäische Patent 0 595 412

hier: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel,

Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth und Dipl.-Phys. Lokys am 11. Mai 2005

beschlossen:

Der Tatbestand des Urteils vom 3. Februar 2005 wird auf Seite 8

in Zeile 3 des vorletzten Absatzes dahingehend berichtigt, dass es

statt "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 2. Februar 2002" richtig

heißt: "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2004".

G r ü n d e

I.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. April 2005 diese Berichtigung beantragt.

Die Klägerin hat die Berichtigung in das Ermessen des Senates gestellt.

II.

Die fristgemäß (§ 96 Abs 1 PatG) beantragte Berichtigung war vorzunehmen, da

das im Urteil genannte Datum "2. Februar 2002" eine offensichtliche Unrichtigkeit

(§ 95 Abs 1 PatG) darstellt.

Meinhardt

Meinel

Gottschalk

Gutermuth

Lokys

Fa