Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 2 Ni 39/03 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 39/03 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
betreffend das europäische Patent 0 595 412
hier: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel,
Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth und Dipl.-Phys. Lokys am 11. Mai 2005
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 3. Februar 2005 wird auf Seite 8
in Zeile 3 des vorletzten Absatzes dahingehend berichtigt, dass es
statt "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 2. Februar 2002" richtig
heißt: "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2004".
G r ü n d e
I.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. April 2005 diese Berichtigung beantragt.
Die Klägerin hat die Berichtigung in das Ermessen des Senates gestellt.
II.
Die fristgemäß (§ 96 Abs 1 PatG) beantragte Berichtigung war vorzunehmen, da
das im Urteil genannte Datum "2. Februar 2002" eine offensichtliche Unrichtigkeit
(§ 95 Abs 1 PatG) darstellt.
Meinhardt
Meinel
Gottschalk
Gutermuth
Lokys
Fa