Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.05.2005 – 5 W (pat) 417/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 417/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 626
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Löschungsverfahren in beiden Rechtszügen.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 22. März 2002 beim Deutschen Patent-
und Markenamt angemeldeten und 14. August 2002 unter der Bezeichnung "Luftfeder
für Luftfederachsen"
in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters
297 24 626. Das Streitgebrauchsmuster wurde aus der aus der Patentanmeldung
DE 197 10 849.0 abgetrennten Patentanmeldung DE 197 58 726.7 mit dem jeweiligen Anmeldetag 15. März 1997 abgezweigt.
Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 16. September 2002 hat das
Deutsche Patent- und Markenamt – Gebrauchsmusterabteilung I – mit Beschluss
vom 13. Oktober 2003 das Streitgebrauchsmuster gelöscht.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Nach mündlicher Verhandlung und Verkündung eines der Beschwerde teilweise
stattgebenden Beschlusses am 24. Februar 2005 hat die Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 8. März 2005 die Rücknahme ihres Löschungsantrags vom
16. September 2002 erklärt.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. März 2005 beantragt,
der Antragstellerin die gesamten Kosten des Löschungsverfahrens
aufzuerlegen.
II
Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Kosten des Löschungsverfahrens ergibt sich aus GebrMG § 18 Abs 2 Satz 2 iVm PatG § 84 Abs 2 Satz 2,
ZPO § 269 Abs 3 Satz 2.
Durch die Rücknahme des Löschungsantrags vor Rechtskraft des am
24. Februar 2005 ergangenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren sind dieser
Beschluss wie auch der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Oktober 2003 gegenstandslos geworden.
Damit ist die Antragstellerin aber auch in entsprechender Anwendung von ZPO
§ 269 Abs 3 S 2 verpflichtet, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Dass die Billigkeit (vgl PatG § 84 Abs 2 Satz 2) eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Müllner
Bork
Bülskämper
Pr