Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 31.05.2005 – 5 W (pat) 416/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 416/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 700
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 31. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der
Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. September 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen.
Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen, diese Wirkung war durch Beschluss auszusprechen,
nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO
§ 515 Abs 3).
Müllner
Riegler
Schneider
Pr