Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.06.2005 – 5 W (pat) 451/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 451/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
wegen Löschung des Gebrauchsmusters 203 10 973
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.- Ing. Schuster und Dipl.-Ing. Baumgardt
beschlossen:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 17. Juli 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt angemeldeten und 23. Oktober 2003 unter der Bezeichnung "Verkaufsvorrichtung für multimediale Werke“ in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 203 10 973. Das Streitgebrauchsmuster wurde aus der europäischen
Patentanmeldung EP 03 01 1812 mit dem Anmeldetag 26. Mai 2003 abgezweigt.
Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 11. November 2003 hat das
DPMA – Gebrauchsmusterabteilung II - mit Beschluss vom 16. September 2004
das Streitgebrauchsmuster gelöscht.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie
gegenüber dem DPMA auf das Streitgebrauchsmuster Verzicht erklärt hat und
dass sie gegenüber der Antragstellerin verzichtet, für die Vergangenheit Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster geltend zu machen. Mit weiterem Schriftsatz
vom 28. April 2005 hat sie die Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 zugestimmt.
II
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Tragung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus GebrMG § 18 Abs 2 Satz 2 iVm PatG § 84
Abs 2 Satz 2, ZPO § 91 a Abs 1.
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten, war die Kostenentscheidung gemäß ZPO § 91 a Abs 1 unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin war gerichtet gegen die Löschung ihres
Streitgebrauchmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Eine Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin nicht eingereicht. Da auch aus dem
Akteninhalt keine Hinweise zu entnehmen sind, die die Richtigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses in Frage stellen könnten, wäre die Beschwerde aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Erfolg geblieben. Es entspricht daher billigem Ermessen, der Antragsgegnerin als voraussichtlich Unterlegener die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Müllner
Baumgardt
Schuster
Pr