Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.06.2005 – 30 W (pat) 82/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 82/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Rechtsbeschwerdesache
…
BPatG 152 (KoF) 9.98
betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 399 15 979
werden die auf Grund des Beschlusses des I. Zivilsenats (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2004 von der Antragstellerin der Markeninhaberin zu erstattenden Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf
- in Worten: eintausenddreihundertneunundsiebzig 80/100 EURO -
1.379,80 €
festgesetzt.
Der zu erstattende Betrag ist vom 1. Dezember 2004 an mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und Patentgesetz § 109 Abs 3 die Erinnerung zulässig.
Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2004
wurde die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 2001 auf Kosten
der Antragstellerin zurückgewiesen und der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Markeninhaberin hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe
von € 1.379,80 geltend gemacht.
Hierzu hat die Antragstellerin ihr Einverständnis erklärt.
Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
II
Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
1)
13/10 Prozessgebühr gemäß
BRAGO § 9, § 11,
§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66, RVG § 61
(Wert: 50.000,00 €)
€
1.359,80
2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26
€
20,00
Summe: €
1.379,80
III
Die Antragstellerin hat der Markeninhaberin somit Kosten in Höhe von
1.379,80 €
zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 1. Dezember 2004, dem Tag
des Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus
PatG § 109 Abs 3 und ZPO § 104 Abs 1 Satz 2.
München, 13. Juni 2005
gez.
Unterschrift
Be