Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 32 W (pat) 98/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 98/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend die Marke 398 63 879
werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 von der Markeninhaberin den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf
2.094,60 €
- in Worten: zweitausendundvierundneunzig 60/100 EURO -
festgesetzt.
Hiervon erhält analog § 100 ZPO jede Antragstellerin
€ 1.047,30.
Der zu erstattende Betrag ist vom 10. Mai 2005 an mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und MarkenG § 71 Abs 5 die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses
beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004
wurden ua die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin auferlegt.
Vom selben Senat wurde mit Beschluss vom 9. März 2005 der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren au € 40.000,00 festgesetzt.
Die Antragstellerinnen haben Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in
Höhe von € 2.094,60 geltend gemacht.
Hierzu hat sich die Markeninhaberin trotz ausreichender Fristsetzung nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
II
1)
10/10 Prozessgebühr gemäß
BRAGO § 9, § 11,
§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66, RVG § 61
(Wert: 40.000,00 €)
2)
3/10 Erhöhungsgebühr
gemäß aaO, § 6 Abs 1 Satz 1
3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26
€
€
€
902,00
270,60
20,00
Summe. €
2.094,60
III
Die Markeninhaberin hat den Antragstellerinnen somit Kosten in Höhe von
2.094,60 €
Hiervon erhält analog § 100 ZPO jede Antragstellerin
€ 1.047,30.
zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 10. Mai 2005, dem Tag des
Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus
MarkenG § 71 Abs 5 und ZPO § 104 Abs 1 Satz 2.
München, 22. Juni 2005
gez.
Unterschrift
Pr