Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 32 W (pat) 98/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 98/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend die Marke 398 63 879

werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 von der Markeninhaberin den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf

2.094,60 €

- in Worten: zweitausendundvierundneunzig 60/100 EURO -

festgesetzt.

Hiervon erhält analog § 100 ZPO jede Antragstellerin

€ 1.047,30.

Der zu erstattende Betrag ist vom 10. Mai 2005 an mit fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und MarkenG § 71 Abs 5 die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses

beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004

wurden ua die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin auferlegt.

Vom selben Senat wurde mit Beschluss vom 9. März 2005 der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren au € 40.000,00 festgesetzt.

Die Antragstellerinnen haben Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in

Höhe von € 2.094,60 geltend gemacht.

Hierzu hat sich die Markeninhaberin trotz ausreichender Fristsetzung nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

II

1)

10/10 Prozessgebühr gemäß

BRAGO § 9, § 11,

§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66, RVG § 61

(Wert: 40.000,00 €)

2)

3/10 Erhöhungsgebühr

gemäß aaO, § 6 Abs 1 Satz 1

3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26

902,00

270,60

20,00

Summe. €

2.094,60

III

Die Markeninhaberin hat den Antragstellerinnen somit Kosten in Höhe von

2.094,60 €

Hiervon erhält analog § 100 ZPO jede Antragstellerin

€ 1.047,30.

zu erstatten.

Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 10. Mai 2005, dem Tag des

Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus

München, 22. Juni 2005

gez.

Unterschrift

Pr