Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 28 W (pat) 282/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 282/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 72 125

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

Wie schon im Beschluß vom 23. März 2005 festgestellt, ist die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Widersprechenden gegenstandslos, weil der Markeninhaber

seinerseits gegen die Löschungsanordnung wegen eines anderen Widerspruchs

kein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf den Antrag der Widersprechenden war nunmehr nur noch über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden, wobei es nach ständiger Rechtsprechung der Billigkeit entspricht, in einem solchen

Fall der unterlegenen Widersprechenden die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (BPatGE 39, 160, 161).

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb