Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 18.07.2005 – 5 W (pat) 461/03

5. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 461/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

Z… GmbH & Co. KG ./. O… Inc.

wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf

festgesetzt.

125.000,00 Euro

Die Festsetzung erfolgt entsprechend der neuen Spruchpraxis des Senats, die erstattungsfähigen Gebühren des Patentanwalts ausschließlich nach der Gebührentabelle der BRAGO bzw des RVG zu bestimmen (vgl Beschluss vom 1. Juni 2005

- 5 W (pat) 433/04). 10.99

Der festgesetzte Betrag erscheint unter Berücksichtigung des nach der ständigen

Rechtsprechung des Senats in der Vergangenheit üblichen oberen Grenzwertes

(vgl BPatGE 38,74) und in Hinblick auf die restliche Laufzeit des Streitgebrauchsmusters im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages als angemessen und

ausreichend.

München, den 18. Juli 2005

Müllner

Dr. Kraus

Schuster

Be