Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.07.2005 – 5 W (pat) 461/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 461/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In Sachen
Z… GmbH & Co. KG ./. O… Inc.
wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf
festgesetzt.
125.000,00 Euro
Die Festsetzung erfolgt entsprechend der neuen Spruchpraxis des Senats, die erstattungsfähigen Gebühren des Patentanwalts ausschließlich nach der Gebührentabelle der BRAGO bzw des RVG zu bestimmen (vgl Beschluss vom 1. Juni 2005
- 5 W (pat) 433/04). 10.99
Der festgesetzte Betrag erscheint unter Berücksichtigung des nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats in der Vergangenheit üblichen oberen Grenzwertes
(vgl BPatGE 38,74) und in Hinblick auf die restliche Laufzeit des Streitgebrauchsmusters im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages als angemessen und
ausreichend.
München, den 18. Juli 2005
Müllner
Dr. Kraus
Schuster
Be