Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 5 W (pat) 442/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 442/03

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 20. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork 10.99

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

80.000,00 Euro

festgesetzt.

Ausgangspunkt der gem. §§ 3,4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden

Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl, § 17

Rdn 96).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf

Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen

Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).

Den Ausführungen der Antragsgegner ist zwar insoweit zuzustimmen, dass das

Gebrauchsmuster seinem Inhaber grundsätzlich dieselben Rechte einräumt wie

ein Patent. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht eine pauschale Übertragung

des in der zitierten Kommentarstelle (Busse, PatG, 6. Aufl § 84 Rdn 48 aE) angegebenen durchschnittlichen Gegenstandswertes von 1,5 Mio. DM. Zum einen ergibt sich dieser Durchschnittswert - wie auch im Klammerzusatz der Kommentarstelle angegeben - aus extrem differierenden Einzelfällen (von 100.000,00 DM bis

50 Mio. DM). Zum anderen betrifft das Streitgebrauchsmuster ein technisches

Fachgebiet, bei dem auch in Nichtigkeitsverfahren in aller Regel Gegenstandswerte nur im unteren Bereich festgesetzt werden.

Müllner

Küstner

Bork

Be