Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 5 W (pat) 454/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 454/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 200 10 459
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. Mai 2003 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluss auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515
Abs 3).
Müllner
Dr. Gottschalk
Lokys
Be