Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 5 W (pat) 454/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 454/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 200 10 459

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. Mai 2003 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluss auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515

Abs 3).

Müllner

Dr. Gottschalk

Lokys

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