Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 5 W (pat) 451/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 451/03

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

F… GmbH ./. A…

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie Richter

Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Richterin Dr. Schuster

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,00 Euro

festgesetzt. 10.99

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint auf Grund der

Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).

Müllner

Dr. Gerster

Dr. Schuster

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