Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 5 W (pat) 451/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 451/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
F… GmbH ./. A…
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie Richter
Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,00 Euro
festgesetzt. 10.99
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint auf Grund der
Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).
Müllner
Dr. Gerster
Dr. Schuster
Be