Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.08.2005 – 5 W (pat) 459/03

5. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 459/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

B… GmbH

./. A… GmbH

wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf

150.000,00 Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung erfolgt entsprechend der neuen Spruchpraxis des Senats, die erstattungsfähigen Gebühren des Patentanwalts ausschließlich nach der Gebührentabelle der BRAGO bzw des RVG zu bestimmen (vgl Beschluss vom

1. Juni 2005 – 5 W (pat) 433/04.

Die Beschwerdeführerin zu II hat ihren Antrag, den Gegenstandswert auf

1 Million € festzusetzen, lediglich damit begründet, Türen zum Verschließen der

Ofenmuffel eines Back- und Bratofens gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 des 10.99

Streitgebrauchsmusters würden sowohl von der Beschwerdeführerin zu II als auch

–gegnerin zu II in großer Stückzahl zusammen mit den zugehörigen Öfen vertrieben. Die Beschwerdegegnerin zu II hat mitgeteilt, eine Stellungnahme zu diesem

Antrag sei nicht beabsichtigt.

Der festgesetzte Betrag erscheint unter Berücksichtigung des nach der ständigen

Rechtsprechung des Senats in der Vergangenheit üblichen oberen Grenzwertes

(vgl BPATGE 38, 74) und in Hinblick auf die restliche Laufzeit des Streitgebrauchsmuster im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages als angemessen und ausreichend.

Der Senat vermag weder den Angaben der Beteiligten noch dem Akteninhalt Hinweise zu entnehmen, die unter Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie

einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten.

München, den 8. August 2005

Müllner

Dr. Pösentrup

Frühauf

Pr