Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.08.2005 – 5 W (pat) 460/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 460/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In Sachen
B… GmbH
./. A… GmbH
wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf
150.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt entsprechend der neuen Spruchpraxis des Senats, die
erstattungsfähigen Gebühren des Patentanwalts ausschließlich nach der
Gebührentabelle der BRAGO bzw des RVG zu bestimmen (vgl Beschluss vom
1. Juni 2005 – 5 W (pat) 433/04.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, den Gegenstandswert auf 1 Million €
festzusetzen, lediglich damit begründet, Türen zum Verschließen der Ofenmuffel
eines Back- und Bratofens gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 des Streit- 10.99
gebrauchsmusters würden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch –gegnerin in großer Stückzahl zusammen mit den zugehörigen Öfen vertrieben. Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, eine Stellungnahme zu diesem Antrag sei nicht
beabsichtigt.
Der festgesetzte Betrag erscheint unter Berücksichtigung des nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats in der Vergangenheit üblichen oberen Grenzwertes
(vgl BPATGE 38, 74) und in Hinblick auf die restliche Laufzeit des Streitgebrauchsmuster im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages als angemessen und ausreichend.
Der Senat vermag weder den Angaben der Beteiligten noch dem Akteninhalt Hinweise zu entnehmen, die unter Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie
einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten.
München, den 8. August 2005
Müllner
Dr. Pösentrup
Frühauf
Pr