Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.09.2005 – 5 W (pat) 412/04

5. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 412/04

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster …

hier: Löschungsantrag 08.05

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren

wird auf

festgesetzt.

€ 95.000 (fünfundneunzigtausend)

G r ü n d e

Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom

1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 – Gebühren des Patentanwalts

in Gebrauchsmuster-Löschungs-Beschwerdeverfahren – in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Auf die richterliche Vergütung vom

3. August 2005 zur angemessenen Höhe des Gegenstandswertes wird in vollem

Umfang Bezug genommen. Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur

Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in

Höhe von € 95.000 billig und angemessen.

Müllner

Dr. Huber

Kuhn

Pr