Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.09.2005 – 5 W (pat) 412/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 412/04
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster …
hier: Löschungsantrag 08.05
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren
wird auf
festgesetzt.
€ 95.000 (fünfundneunzigtausend)
G r ü n d e
Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom
1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 – Gebühren des Patentanwalts
in Gebrauchsmuster-Löschungs-Beschwerdeverfahren – in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Auf die richterliche Vergütung vom
3. August 2005 zur angemessenen Höhe des Gegenstandswertes wird in vollem
Umfang Bezug genommen. Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in
Höhe von € 95.000 billig und angemessen.
Müllner
Dr. Huber
Kuhn
Pr