Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.10.2005 – 9 W (pat) 17/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 17/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 52 919.5
- hier: Erinnerung -
hat der 9. Senat des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2005 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Senats vom 21. Juli 2005 wird verworfen. 08.05
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 hat der Senat den Antrag des Anmelders auf
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und zugleich darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht mehr gehemmt sei, so dass nunmehr fristgerecht eine Gebühr in Höhe von 200 Euro als Zulässigkeitserfordernis zu entrichten sei. Nachdem der Anmelder nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eine Beschwerdegebühr
einbezahlt hatte, hat die Rechtspflegerin des Senats mit Beschluss vom
21. Juli 2005 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den
Beschluss der Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Oktober 2004 als nicht erhoben gilt.
Dieser Beschluss wurde dem Anmelder am 5. August 2005 zugestellt. Zugleich
wurde er darauf hingewiesen, dass er binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses, Erinnerung einlegen könne.
Mit Schreiben vom 19. August 2005 hat sich der Anmelder erneut dagegen gewandt, dass kein Patent erteilt worden sei. Der Senat hat daraufhin mit Schreiben
vom 26. August 2005 darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben als Erinnerung
auszulegen und zu behandeln sei, diese Erinnerung jedoch verspätet sei, da das
Schreiben vom 19. August erst am 23. August 2005 beim Bundespatentgericht
eingegangen war.
Nunmehr wendet sich der Anmelder mit Schreiben vom 20. September 2005 erneut gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Notwendigkeit, eine Beschwerdegebühr entrichten zu müssen.
II
Die Erinnerung ist unzulässig.
Wie dem Anmelder bereits mit Schreiben vom 26. August 2005 mitgeteilt worden
ist, hätte er binnen zwei Wochen nach der am 5. August 2005 erfolgten Zustellung
des Beschlusses Erinnerung einlegen müssen (§ 23 Abs. 2 RpflG), so dass diese
spätestens am 19. August 2005 beim Bundespatentgericht hätte eingehen müssen. Da das Schreiben des Anmelders erst am 23. August 2005 beim Gericht eingegangen ist, war die Erinnerung als unzulässig zu verwerfen.
Der Anmelder hat auch keine Gründe vorgetragen, die seine Fristversäumnis entschuldigen und eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Er hat sich lediglich
pauschal gegen die Richtigkeit der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidung und das Erfordernis einer Beschwerdegebühr gewandt, was
indes keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG rechtfertigen
könnte.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
WA/Bb