Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.10.2005 – 5 W (pat) 454/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 454/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

V… GmbH

./. Dr. M…

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

im

Beschwerdeverfahren wird auf

75.000,00 Euro

festgesetzt. 08.05

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint auf Grund der

Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38, 74).

Müllner

Dr. Gottschalk

Lokys

Pr