Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.10.2005 – 5 W (pat) 454/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 454/03
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
V… GmbH
./. Dr. M…
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
im
Beschwerdeverfahren wird auf
75.000,00 Euro
festgesetzt. 08.05
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint auf Grund der
Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38, 74).
Müllner
Dr. Gottschalk
Lokys
Pr