Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.11.2005 – 5 W (pat) 451/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 451/04
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
wegen Löschung des Gebrauchsmusters …
(hier: Gegenstandswertfestsetzung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Schuster und Dipl.-Ing. Baumgardt
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
50.000,00 Euro
festgesetzt.
Ausgangspunkt der gem. §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden
Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl, § 17
Rdn 96).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf
Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38, 74).
Die Angaben der Antragstellerin rechtfertigen demgegenüber nicht die von ihr beantragte Festsetzung. Selbst bei Zugrundelegung dieser Angaben würde sich
nach den von der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindung entwickelten Grundsätzen zur Lizenzanalogie (vgl Hellebrand/Kaube, "Lizenzsätze für technische Erfindungen", 2. Aufl, Kapitel "Einführung" S 1-8) ein im Bereich des festgesetzten Betrages liegender Gegenstandswert ergeben.
Müllner
Baumgardt
Schuster
Be