Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.11.2005 – 10 W (pat) 44/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 44/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Zwangsvollstreckungssache
… 08.05
betreffend das Patent 36 45 355
hier: Bestimmung des Gegenstandswerts im Zwangsgeldverfahren
hat der 10. Senat (Juristischer Senat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung
vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter
Rauch und die Richterin Püschel
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Zwangsgeldverfahren wird auf 100 000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Gegenstand des Zwangsgeldverfahrens, das durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien beendet wurde, war die Durchsetzung der Auskunfts-
und Rechnungslegungspflicht aus dem im Patentnichtigkeitsverfahren 4 Ni 55/00
am 11. Dezember 2001 geschlossenen Vergleich. Der Senat hat durch Beschluss
vom 14. Juli 2005 dem Schuldner die Kosten des Zwangsgeldverfahrens auferlegt.
Die Gläubigerin beantragt, den Gegenstandswert auf 100 000,- Euro festzusetzen.
Der Schuldner hat sich dazu nicht geäußert.
Gemäß § 57 Abs 2 Nr 3 BRAGO, der für den vorliegenden Fall gemäß § 61 RVG
weiterhin anwendbar ist, ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts bei einem
Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO, bei dem es um die Erwirkung einer Handlung geht, der Wert maßgebend, den die zu erwirkende Handlung
für den Gläubiger hat. Der Wert eines Auskunftsanspruchs wird üblicherweise mit
einer Größenordnung von 1/5 bis 1/4 vom Wert der Hauptsache angenommen;
dieser Wert ist in der Regel auch der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO
zugrunde zu legen (vgl Zöller, ZPO, 25. Aufl, § 3 Rdn 16 unter den Stichworten
"Auskunft" sowie "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Schulte, PatG,
7. Aufl, § 139 Rdn 228, 288). In dem Patentverletzungsstreit der Parteien hat das
Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 21. Juni 2001 den Streitwert auf
1.000.000,- DM festgesetzt. Der hier festgesetzte Betrag entspricht etwa einem
Fünftel dieses Werts.
Schülke
Rauch
Püschel
Pr