Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 5 W (pat) 416/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 416/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

hier: Gegenstandswertfestsetzung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie

der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

200.000,00 Euro

festgesetzt.

Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der

gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG,

6. Auflage, § 17 Rdn 96).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf

Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen

Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74).

Die Angaben der Antragsgegnerin rechtfertigen demgegenüber nicht die von ihr

beantragte Festsetzung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, den Gegenstandswert

technischer Schutzrechte auf der

Grundlage der Lizenzanalogie zu bemessen. Nach den von der Schiedsstelle für

Arbeitnehmererfindung hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl Hellebrand/Kaube

„Lizenzsätze für technische Erfindungen“, 2. Auflage) bestimmt sich der Gegenstandswert aus dem Produkt des Lizenzsatzes mit der sogenannten Bezugsgröße,

dh dem Nettoverkaufspreis des Produktes, in welchem der Erfindungsgegenstand

verwirklicht ist. Die von der Antragsgegnerin hierzu gemachten Angaben sind zu

allgemein und zu wenig substantiiert um unter Zugrundelegung dieser Grundsätze

eine Bemessung in der von ihr vorgeschlagenen Höhe zu rechtfertigen.

Müllner

Schneider

Hildebrandt

Pr