Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 5 W (pat) 416/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 416/03
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
hier: Gegenstandswertfestsetzung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie
der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
200.000,00 Euro
festgesetzt.
gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG,
6. Auflage, § 17 Rdn 96).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf
Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74).
Die Angaben der Antragsgegnerin rechtfertigen demgegenüber nicht die von ihr
beantragte Festsetzung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, den Gegenstandswert
technischer Schutzrechte auf der
Grundlage der Lizenzanalogie zu bemessen. Nach den von der Schiedsstelle für
Arbeitnehmererfindung hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl Hellebrand/Kaube
„Lizenzsätze für technische Erfindungen“, 2. Auflage) bestimmt sich der Gegenstandswert aus dem Produkt des Lizenzsatzes mit der sogenannten Bezugsgröße,
dh dem Nettoverkaufspreis des Produktes, in welchem der Erfindungsgegenstand
verwirklicht ist. Die von der Antragsgegnerin hierzu gemachten Angaben sind zu
allgemein und zu wenig substantiiert um unter Zugrundelegung dieser Grundsätze
eine Bemessung in der von ihr vorgeschlagenen Höhe zu rechtfertigen.
Müllner
Schneider
Hildebrandt
Pr