Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.12.2005 – 5 W (pat) 411/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 411/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier:Gegenstandswertfestsetzung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie Richter
Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
Euro 1.000.000,00 (1 Million)
festgesetzt.
gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG,
6. Auflage, § 17 Rdn 96).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint dem
Senat auf Grund seiner ständigen Rechtsprechung (vgl BPatGE 38,74), nach den
von der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindung entwickelten Grundsätzen zur Lizenzanalogie (vgl Hellebrand/Kaube „Lizenzsätze für technische Erfindungen“,
2. Auflage) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten angemessen und billig.
Müllner
Dr. Wagner
Dr. Proksch-Ledig
Pr