Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.12.2005 – 5 W (pat) 411/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 411/04

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier:Gegenstandswertfestsetzung)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie Richter

Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

Euro 1.000.000,00 (1 Million)

festgesetzt.

Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der

gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG,

6. Auflage, § 17 Rdn 96).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint dem

Senat auf Grund seiner ständigen Rechtsprechung (vgl BPatGE 38,74), nach den

von der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindung entwickelten Grundsätzen zur Lizenzanalogie (vgl Hellebrand/Kaube „Lizenzsätze für technische Erfindungen“,

2. Auflage) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten angemessen und billig.

Müllner

Dr. Wagner

Dr. Proksch-Ledig

Pr