Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.12.2005 – 5 W (pat) 450/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 450/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
hier: Gegenstandswertfestsetzung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
125.000,00 Euro
festgesetzt.
gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG,
6. Auflage, § 17 Rdn 96).
Der Anregung der Antragstellerin einen Gegenstandswert
in Höhe von
€ 125.000,00 festzusetzen, hat die Antragsgegnerin zugestimmt.
Dieser Betrag erscheint angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74).
Müllner
Dr. Gottschalk
Lokys
Pr