Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.12.2005 – 5 W (pat) 450/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 450/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

hier: Gegenstandswertfestsetzung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

125.000,00 Euro

festgesetzt.

Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der

gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG,

6. Auflage, § 17 Rdn 96).

Der Anregung der Antragstellerin einen Gegenstandswert

in Höhe von

€ 125.000,00 festzusetzen, hat die Antragsgegnerin zugestimmt.

Dieser Betrag erscheint angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74).

Müllner

Dr. Gottschalk

Lokys

Pr