Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 5 W (pat) 447/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 447/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
hier: Gegenstandswertfestsetzung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 7. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
125.000,00 Euro
festgesetzt.
gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl,
§ 17 Rdn 96).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe - gemäß der
übereinstimmenden Anträge der Beteiligten - erscheint angemessen und billig,
und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).
Müllner
Dr. Pösentrup
Frühauf
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