Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 5 W (pat) 447/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 447/04

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

hier: Gegenstandswertfestsetzung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 7. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

125.000,00 Euro

festgesetzt.

Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der

gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl,

§ 17 Rdn 96).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe - gemäß der

übereinstimmenden Anträge der Beteiligten - erscheint angemessen und billig,

und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).

Müllner

Dr. Pösentrup

Frühauf

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