Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.12.2005 – 5 W (pat) 463/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 463/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Festsetzung des Gegenstandswerts)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 19. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

70.000,00 Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint mangels näherer Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt der ständigen

Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).

Müllner

Groß

Dr. Scholz

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