Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.12.2005 – 5 W (pat) 463/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 463/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Festsetzung des Gegenstandswerts)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
70.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint mangels näherer Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).
Müllner
Groß
Dr. Scholz
Be