Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.12.2005 – 5 W (pat) 417/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 417/04
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Gegenstandswertfestsetzung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 27. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie
der Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
125.000,00 Euro
festgesetzt.
Ausgangspunkt der gem. §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden
Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl, § 17
Rdn 96).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf
Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).
Die Angaben der Antragsgegnerin rechtfertigen demgegenüber nicht die von ihr
beantragte Festsetzung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts den Gegenstandswert technischer Schutzrechte auf der Grundlage der Lizenzanalogie zu bemessen. Die von der Antragsgegnerin gemachten
allgemeinen Angaben sind nicht geeignet, eine Bemessung in der von ihr vorgeschlagenen Höhe zu rechtfertigen.
Müllner
Bork
Bülskämper
Be