Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.02.2006 – 9 W (pat) 57/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 57/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 26 338.4-27
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Februar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gewährt.
G r ü n d e
I.
Durch Beschluss vom 11. August 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 F
die Anmeldung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Anmelderin am
29. August 2005 zugestellt. Die Beschwerde und die Beschwerdegebühr sind erst
am 30. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die Anmelderin stellt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
macht geltend, trotz ausreichender Büroorganisation habe die zuverlässige und
erfahrene Mitarbeiterin, Frau A…, bei der Poststelle nicht nach dem Eingangsdatum des Beschlusses nachgefragt und diesen deshalb versehentlich als
„normale“ Tagespost vom 30. August 2005 behandelt, so dass irrtümlich dieser
Tag als Zustellungsdatum vermerkt worden sei.
Die Anmelderin hat eine eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbeiterin eingereicht.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Anmelderin hat durch Unterlagen über die Büroorganisation und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur
Entrichtung der Beschwerdegebühr zu wahren.
Ausweislich der eingereichten Unterlagen ist durch die Büroorganisation grundsätzlich gewährleistet, dass Fristen auch eingehalten werden können. Zudem war
mit der Fristüberwachung eine zuverlässige und erfahrene Mitarbeiterin beauftragt. Das Fehlverhalten von Frau A…, die unter starken Rückenschmerzen und
infolgedessen an einer Konzentrationsschwäche litt, muss sich die Anmelderin
deshalb nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Demgemäß war ihr
nach § 123 Abs. 1 PatG Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
gez.
Unterschriften