Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 32 W (pat) 294/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 294/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 293 228
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 12. April 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Juli 2003 aufgehoben.
Der Markeninhaberin wird Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr samt Zuschlag gewährt.
G r ü n d e
Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2004
- I ZB 14/04 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den vorangegangenen
Beschluss des Senats vom 10. März 2004 unter gleichzeitiger Zurückverweisung
aufgehoben hat, ist erneut über die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die
von der Markenabteilung versagte Wiedereinsetzung zu entscheiden.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung, der sich ausdrücklich auf die am
31. Dezember 2002 abgelaufene Nachzahlungsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 2
PatKostG bezieht (und nicht, wie vom Senat in seinem ersten Beschluss irrtümlich
angenommen, auf die am 31. August 2002 abgelaufene Frist zur Zahlung der
Verlängerungsgebühr ohne Zuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG), ist
stattzugeben. Die Markeninhaberin hat glaubhaft gemacht (§ 91 Abs. 3 MarkenG),
dass sie an der Versäumung dieser Frist ohne eigenes oder ihr zurechenbares
Verschulden ihrer Bevollmächtigten verhindert war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Nachdem die Verlängerungsgebühr nach § 47 Abs. 3 MarkenG nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Ende der am 30. Juni 2002 abgelaufenen Schutzdauer er
Marke 293 228 entrichtet worden war, hat das Deutsche Patent- und Markenamt
eine auf den 10. Oktober 2002 datierte „Information über den Ablauf der Schutzdauer“ an die damalige Vertreterin der Markeninhaberin, die Rechtsanwaltskanzlei
A… in B…, versandt, die dort am 11. Oktober 2002 einging. Die Kanzlei
A… hat diesen Informationsbescheid mit Schreiben vom 28. Oktober 2002,
mithin ohne schuldhaftes Zögern und mehr als zwei Monate vor Ablauf der Nachzahlungsfrist, an die niederländische Vertreterin der Markeninhaberin, die Kanzlei
C…, auf dem Postweg weitergeleitet. Dem
fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsgesuch waren der o. a. Informationsbescheid und das Übersendungsschreiben der Kanzlei A…, jeweils in Kopie, beigefügt.
Wie die
in der Kanzlei C…
tätige Frau D… mit Affidavit vom
19. Februar 2003 versichert hat, ist das betreffende Schreiben von A… jedoch
anscheinend bei C… nicht angekommen („… did
for some reason not
reach our internal file and appears to have not been received at C…“);
letzteres ergibt sich zumindest aus dem zweiten Teil des zitierten Satzes. Es kann
somit nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das betreffende Schreiben auf
dem Postweg verloren gegangen ist. Dies hätten weder die Kanzlei A… noch
die Kanzlei C… zu vertreten.
Folglich konnte die Markeninhaberin nicht wissen, dass die Verlängerungsgebühr
- entgegen ihren Instruktionen - nicht entrichtet worden war. Sie hatte somit auch
keine Veranlassung, unverzüglich die Zahlung der Gebühr mit Zuschlag bei den
für sie in Deutschland tätigen Kanzleien anzumahnen. Die Versäumung der Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag innerhalb der Nachzahlungsfrist war
somit unverschuldet. Für diese Fristversäumung war - wie der Bundesgerichtshof
in der Rechtsbeschwerdeentscheidung klargestellt hat - die vorangegangene
(wahrscheinlich schuldhafte, was aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen
bleiben kann) Versäumung der regulären Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ursächlich.
gez.
Unterschriften