Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 32 W (pat) 294/03

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 294/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 293 228

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 12. April 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Juli 2003 aufgehoben.

Der Markeninhaberin wird Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr samt Zuschlag gewährt.

G r ü n d e

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2004

- I ZB 14/04 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den vorangegangenen

Beschluss des Senats vom 10. März 2004 unter gleichzeitiger Zurückverweisung

aufgehoben hat, ist erneut über die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die

von der Markenabteilung versagte Wiedereinsetzung zu entscheiden.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung, der sich ausdrücklich auf die am

31. Dezember 2002 abgelaufene Nachzahlungsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 2

PatKostG bezieht (und nicht, wie vom Senat in seinem ersten Beschluss irrtümlich

angenommen, auf die am 31. August 2002 abgelaufene Frist zur Zahlung der

Verlängerungsgebühr ohne Zuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG), ist

stattzugeben. Die Markeninhaberin hat glaubhaft gemacht (§ 91 Abs. 3 MarkenG),

dass sie an der Versäumung dieser Frist ohne eigenes oder ihr zurechenbares

Verschulden ihrer Bevollmächtigten verhindert war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

Nachdem die Verlängerungsgebühr nach § 47 Abs. 3 MarkenG nicht innerhalb

von zwei Monaten nach Ende der am 30. Juni 2002 abgelaufenen Schutzdauer er

Marke 293 228 entrichtet worden war, hat das Deutsche Patent- und Markenamt

eine auf den 10. Oktober 2002 datierte „Information über den Ablauf der Schutzdauer“ an die damalige Vertreterin der Markeninhaberin, die Rechtsanwaltskanzlei

A… in B…, versandt, die dort am 11. Oktober 2002 einging. Die Kanzlei

A… hat diesen Informationsbescheid mit Schreiben vom 28. Oktober 2002,

mithin ohne schuldhaftes Zögern und mehr als zwei Monate vor Ablauf der Nachzahlungsfrist, an die niederländische Vertreterin der Markeninhaberin, die Kanzlei

C…, auf dem Postweg weitergeleitet. Dem

fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsgesuch waren der o. a. Informationsbescheid und das Übersendungsschreiben der Kanzlei A…, jeweils in Kopie, beigefügt.

Wie die

in der Kanzlei C…

tätige Frau D… mit Affidavit vom

19. Februar 2003 versichert hat, ist das betreffende Schreiben von A… jedoch

anscheinend bei C… nicht angekommen („… did

for some reason not

reach our internal file and appears to have not been received at C…“);

letzteres ergibt sich zumindest aus dem zweiten Teil des zitierten Satzes. Es kann

somit nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das betreffende Schreiben auf

dem Postweg verloren gegangen ist. Dies hätten weder die Kanzlei A… noch

die Kanzlei C… zu vertreten.

Folglich konnte die Markeninhaberin nicht wissen, dass die Verlängerungsgebühr

- entgegen ihren Instruktionen - nicht entrichtet worden war. Sie hatte somit auch

keine Veranlassung, unverzüglich die Zahlung der Gebühr mit Zuschlag bei den

für sie in Deutschland tätigen Kanzleien anzumahnen. Die Versäumung der Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag innerhalb der Nachzahlungsfrist war

somit unverschuldet. Für diese Fristversäumung war - wie der Bundesgerichtshof

in der Rechtsbeschwerdeentscheidung klargestellt hat - die vorangegangene

(wahrscheinlich schuldhafte, was aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen

bleiben kann) Versäumung der regulären Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ursächlich.

gez.

Unterschriften