Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.08.2006 – 25 W (pat) 73/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 73/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 11 543

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Antrag, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

1) Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. März 2003 wurde der Widerspruch aus der für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 38 geschützten Gemeinschaftsmarke

30 429 "ONE2ONE" gegen die für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42

geschützten angegriffenen Wortbildmarke 301 11 543

wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat dagegen mit Eingabe vom 21. April 2004 Beschwerde

eingelegt. Am 3. November 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Widerspruch mit Eingabe vom 24. November 2005 vor

Erlass einer Beschwerdeentscheidung zurückgenommen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt:

Der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten insgesamt aufzuerlegen.

Im vorliegenden Falle entspreche es der Billigkeit nach § 71 MarkenG, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bereits aus dem Beschluss

des Patent- und Markenamts vom 3. März 2004, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, sei für die Beschwerdeführerin erkenntlich gewesen, dass

ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die mündliche Verhandlung, an der die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen habe, habe ganz offensichtlich ergeben, dass die Beschwerde keine Erfolgsaussichten habe. Aus diesem Grunde sei die Beschwerde zurückgenommen worden. In diesem Falle entspreche es regelmäßig der Billigkeit, ihr die Kosten der Beschwerdeinstanz aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Kostenantrag zurückzuweisen.

Nach § 71 MarkenG trage jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Es

seien keine Gründe ersichtlich, davon im konkreten Fall abzuweichen. So sei weder die eingelegte Beschwerde angesichts der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke und des weiteren beschreibenden

Bestandteils "IT" von vorneherein erkennbar aussichtslos gewesen, noch habe die

Widersprechende und Beschwerdeführerin prozessuale Sorgfaltspflichten verletzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

2) Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin ist auch nach der Rücknahme des

Widerspruchs zulässig (MarkenG § 71 Abs. 4). Jedoch ist der Kostenantrag nicht

begründet.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ist MarkenG § 71 Abs. 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht, was auch durch

MarkenG § 71 Abs. 1 Satz 2 deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf ((Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71

Rdn. 11; vgl. zum -

inhaltlich übereinstimmenden -

früheren Recht BGH

BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,

wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist.

Derartige besondere Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Eine Kostenauferlegung entspricht nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs. 4) noch

nicht allein deshalb der Billigkeit, weil der Widerspruch zurückgenommen worden

ist und die Beschwerdeführerin sich gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat. Auch der Verfahrensausgang bzw. der (inzwischen durch

Rücknahme des Widerspruchs wirkungslos gewordene) Beschluss der Markenstelle, in dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, stellt noch keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Vielmehr müsste ein Verfahrensbeteiligter in einer

nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest

kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder

dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Da die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen teilweise sehr ähnlich sind und die Widerspruchsmarke fast

identisch in der angegriffenen Marke enthalten ist, besteht kein Anlass, vom

Grundssatz der eigenen Kostentragung abzuweichen.

Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin konnte somit keinen Erfolg haben.

gez.

Unterschriften