Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 10.08.2006 – 27 W (pat) 73/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 73/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 59 127.0

hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 10. August 2006 08.05

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Januar 2006 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2005

aufgehoben, durch welchen die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 304 59 127.0

„ask4Golf“ als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen worden war.

Der Senat ist dieser Bewertung nicht gefolgt und hat weder einen Mangel an Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung gesehen. Eine Aussage zu einer Entscheidung des Senats über die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr enthält der Beschluss vom

17. Januar 2006 nicht.

Am 9. Juni 2006 hat die Markeninhaberin beantragt, gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG

anzuordnen, ihr die Beschwerdegebühr zurückerstatten. Sie ist der Ansicht, dies

entspreche der Billigkeit, da die rechtsfehlerhafte Auffassung der Markenstelle nur

durch die Einlegung der Beschwerde habe behoben werden können.

II.

Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unzulässig, weil dem Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 mangels anderweitiger

ausdrücklicher Entscheidung des Gerichts eine Entscheidung für die Einbehaltung

der Gebühr zu entnehmen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., Rdn. 30 zu

§ 71 m. w. N.). Diese Entscheidung ist von Amts wegen ergangen, ohne dass es

eines gesonderten Ausspruchs dazu bedurfte.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist die Ausnahme gegenüber dem

Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der

Beschwerde. Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, wobei es nicht auf

den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ankommt. Aus einer nicht ausdrücklich

ausgesprochenen Entscheidung über eine Rückzahlung der mit der Beschwerdeeinlegung verfallenen Beschwerdegebühr folgt ohne weiteres, dass das Gericht

zum - maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde keine

Veranlassung gesehen hat, aus Billigkeitserwägungen eine vom Regelfall abweichende Regelung zu treffen.

So liegt der Fall auch hier. Das Gericht hat nach Beratung der Sache keinen Anlass gesehen, von der Ausnahmeregelung des § 71 Abs. 3 MarkenG Gebrauch zu

machen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat zu dieser Frage

in seiner Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die im damaligen

Zeitpunkt eine aus Billigkeitsgründen gebotene Rückzahlung gerechtfertigt hätte,

und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Damit ist der gesetzliche Regelfall eingetreten, dass die Beschwerdegebühr verfallen ist.

Die Entscheidung über die Kosten ist bei der Beschlussfassung des Senats nicht

etwa versäumt worden. Vielmehr ist dem Grundsatz der gesetzlichen Regelung

Geltung verschafft worden, dass mangels ausdrücklicher anderweitiger Entscheidung des Gerichts die Beschwerdegebühr nicht zurückzuzahlen ist. Insoweit besteht im Falle einer nicht beschlossenen Rückzahlung der Beschwerdegebühr

keine Möglichkeit mehr, nachträglich einen solchen Antrag zu stellen (vgl. BPatGE

17, 60, 62).

Soweit der Antrag der Markeninhaberin als Gegenvorstellung gegenüber der gerichtlichen Annahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelfalls angesehen werden könnte, vermag auch dies dem Begehren der Markeninhaberin nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht als der

Billigkeit entsprechend erscheint.

Voraussetzung für eine solche Entscheidung gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist,

dass besondere Umstände eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung des

Gesetzgebers gegen eine auf den Verfahrensausgang abstellende Gebührenpflicht billig erscheinen lassen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Rdn. 37).

Solche besonderen Umstände sind nicht gegeben, wenn ein Beschluss der Markenstelle lediglich wegen einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Bundespatentgericht aufgehoben worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O. Rdn. 39). Nur

dies aber und nicht etwa ein Verfahrensfehler hat zu der Entscheidung des Senats

vom 17. Januar 2006 geführt; etwas anderes hat auch die Markeninhaberin nicht

geltend gemacht. Damit hat es bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben.

gez.

Unterschriften