Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.08.2006 – 27 W (pat) 73/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 73/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 304 59 127.0
hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
am 10. August 2006 08.05
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Januar 2006 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2005
aufgehoben, durch welchen die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 304 59 127.0
„ask4Golf“ als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen worden war.
Der Senat ist dieser Bewertung nicht gefolgt und hat weder einen Mangel an Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung gesehen. Eine Aussage zu einer Entscheidung des Senats über die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr enthält der Beschluss vom
17. Januar 2006 nicht.
Am 9. Juni 2006 hat die Markeninhaberin beantragt, gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG
anzuordnen, ihr die Beschwerdegebühr zurückerstatten. Sie ist der Ansicht, dies
entspreche der Billigkeit, da die rechtsfehlerhafte Auffassung der Markenstelle nur
durch die Einlegung der Beschwerde habe behoben werden können.
II.
Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unzulässig, weil dem Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 mangels anderweitiger
ausdrücklicher Entscheidung des Gerichts eine Entscheidung für die Einbehaltung
der Gebühr zu entnehmen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., Rdn. 30 zu
§ 71 m. w. N.). Diese Entscheidung ist von Amts wegen ergangen, ohne dass es
eines gesonderten Ausspruchs dazu bedurfte.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist die Ausnahme gegenüber dem
Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der
Beschwerde. Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, wobei es nicht auf
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ankommt. Aus einer nicht ausdrücklich
ausgesprochenen Entscheidung über eine Rückzahlung der mit der Beschwerdeeinlegung verfallenen Beschwerdegebühr folgt ohne weiteres, dass das Gericht
zum - maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde keine
Veranlassung gesehen hat, aus Billigkeitserwägungen eine vom Regelfall abweichende Regelung zu treffen.
So liegt der Fall auch hier. Das Gericht hat nach Beratung der Sache keinen Anlass gesehen, von der Ausnahmeregelung des § 71 Abs. 3 MarkenG Gebrauch zu
machen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat zu dieser Frage
in seiner Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die im damaligen
Zeitpunkt eine aus Billigkeitsgründen gebotene Rückzahlung gerechtfertigt hätte,
und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Damit ist der gesetzliche Regelfall eingetreten, dass die Beschwerdegebühr verfallen ist.
Die Entscheidung über die Kosten ist bei der Beschlussfassung des Senats nicht
etwa versäumt worden. Vielmehr ist dem Grundsatz der gesetzlichen Regelung
Geltung verschafft worden, dass mangels ausdrücklicher anderweitiger Entscheidung des Gerichts die Beschwerdegebühr nicht zurückzuzahlen ist. Insoweit besteht im Falle einer nicht beschlossenen Rückzahlung der Beschwerdegebühr
keine Möglichkeit mehr, nachträglich einen solchen Antrag zu stellen (vgl. BPatGE
17, 60, 62).
Soweit der Antrag der Markeninhaberin als Gegenvorstellung gegenüber der gerichtlichen Annahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelfalls angesehen werden könnte, vermag auch dies dem Begehren der Markeninhaberin nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht als der
Billigkeit entsprechend erscheint.
Voraussetzung für eine solche Entscheidung gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist,
dass besondere Umstände eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung des
Gesetzgebers gegen eine auf den Verfahrensausgang abstellende Gebührenpflicht billig erscheinen lassen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Rdn. 37).
Solche besonderen Umstände sind nicht gegeben, wenn ein Beschluss der Markenstelle lediglich wegen einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Bundespatentgericht aufgehoben worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O. Rdn. 39). Nur
dies aber und nicht etwa ein Verfahrensfehler hat zu der Entscheidung des Senats
vom 17. Januar 2006 geführt; etwas anderes hat auch die Markeninhaberin nicht
geltend gemacht. Damit hat es bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben.
gez.
Unterschriften