Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 10.10.2006 – 33 W (pat) 7/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 7/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 79 863
hier: Berichtigung
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006 ergangene
Beschluss wird berichtigt wie folgt:
Auf Seite 6 im ersten Absatz wird im zweiten Satz zwischen die
Worte „für“ und „gegeben“ ein „nicht“ eingefügt.
G r ü n d e
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG.
Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen ergibt sich, dass der Senat die
Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält.
gez.
Unterschriften