Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 10.10.2006 – 33 W (pat) 7/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 7/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 79 863

hier: Berichtigung

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006 ergangene

Beschluss wird berichtigt wie folgt:

Auf Seite 6 im ersten Absatz wird im zweiten Satz zwischen die

Worte „für“ und „gegeben“ ein „nicht“ eingefügt.

G r ü n d e

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG.

Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen ergibt sich, dass der Senat die

Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält.

gez.

Unterschriften