Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 10.10.2006 – 6 W (pat) 16/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 16/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 23. Mai 2006 wird von Amts wegen wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 95 PatG (entsprechend § 319 ZPO) dahin berichtigt, dass im Tenor nach der Angabe "Ansprüche 1 bis 11 gemäß Eingabe vom" das Datum 08.05

"25. April 2006" durch die Wörter "18. April 2006, eingegangen am

25. April 2006", und nach der Angabe "Beschreibung Seite 1 bis 6

vom" das Datum

"8. Mai 2006" durch die Wörter

"vom

18. April 2006, eingegangen am 10. Mai 2006" ersetzt werden.

G r ü n d e

Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begründung des zu berichtigenden Beschlusses mit den im Laufe des Verfahrens vor

dem dem Bundespatentgericht eingereichten Unterlagen sowie den Anträgen der

Beschwerdeführerin.

Bei dem Umstand, dass dem zu berichtigenden Beschluss versehentlich falsche

Anlagen beigefügt waren, handelt es sich um ein offensichtliches Kanzleiversehen, das einer Berichtigung durch Beschluss nicht bedarf.

gez.

Unterschriften