Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 10.10.2006 – 6 W (pat) 16/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 16/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
"25. April 2006" durch die Wörter "18. April 2006, eingegangen am
25. April 2006", und nach der Angabe "Beschreibung Seite 1 bis 6
vom" das Datum
"8. Mai 2006" durch die Wörter
"vom
18. April 2006, eingegangen am 10. Mai 2006" ersetzt werden.
G r ü n d e
Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begründung des zu berichtigenden Beschlusses mit den im Laufe des Verfahrens vor
dem dem Bundespatentgericht eingereichten Unterlagen sowie den Anträgen der
Beschwerdeführerin.
Bei dem Umstand, dass dem zu berichtigenden Beschluss versehentlich falsche
Anlagen beigefügt waren, handelt es sich um ein offensichtliches Kanzleiversehen, das einer Berichtigung durch Beschluss nicht bedarf.
gez.
Unterschriften