Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.12.2006 – 30 W (pat) 13/05

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 13/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 85 858 08.05

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Dezember 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

iXDomain

wurde am 4. Januar 2001 unter der Nummer 300 85 858 für folgende Waren und

Dienstleistungen

„09: Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und

Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Geräte für die

Aufnahme, Aussendung; Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder

Bildern und für die Integration von Sprach-, Bild-, Text-, Daten-,

Multimedia-, Bewegtbildkommunikation in Netzwerken, Nachrichten-, Informations- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-,

-übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte;

Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische

und elektronische Geräte der Sprach-, Bild-, text-, Daten-, Multimedia-, Bewegtbild-Kommunikationstechnik,

insbesondere der

Sprachdatenkommunikation, Telefone, Bildtelefone, Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen; Fotokopiergeräte, Telekommunikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen dieser Geräte wie Geräte der

Stromversorgung; Übertragungsmittel wie Nachrichtenkabel und

Lichtwellenleiter und zugehörige Verbindungselemente; Geräte

zur drahtlosen Übertragung mittels Infrarot und Funk; Teile aller

vorgenannten Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten);

Anlagen, die aus einer Kombination vorgenannter Apparate und

Geräte bestehen; 37: Installation, Montage, Instandhaltung und

Reparatur von Geräten und Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; 38: Betrieb und Verwaltung von Anlagen der Telekommunikationstechnik und von Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Unternehmens- und

Carriernetzen (Sprach-, Daten- und Mobilfunk-Netzen); mittels

elektronischer Übertragung, elektronischem Speichern und Wiederfinden von Daten, Bildern, Tönen und Dokumenten über

Computerterminals, elektronischem Mailing, Facsimileübertragung, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufbeantworterfunktionen, Anrufweiter- und Konferenzschaltungen; Vermietung von

Apparaten und Geräten der Telekommunikationstechnik sowie von

Telekommunikationsnetzen; 41: Schulung im Aufbau und Betrieb

von Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; 42: Beratung beim Aufbau und Betrieb von

Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; Entwicklung, Planung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und -einrichtungen sowie Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen

Einrichtungen und Teilen; Entwicklung, Erstellung und Vermietung

von Datenverarbeitungsprogrammen“

in das Markenregister eingetragen. Die Eintragung wurde am 8. Februar 2001 veröffentlicht.

Die Inhaberin der am 28. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte; Druckschriften, Zeitungen,

Zeitschriften, Bücher; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

unter der Nummer 628 149 eingetragenen Marke

iX

hat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

einem ersten Beschluss den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr

zurückgewiesen. Der in beiden Marken identische Bestandteil „iX“ könne die

jüngere Marke nicht selbständig kollisionsbegründend prägen, da es sich zum

einen um ein zusammengeschriebenes Wort handele und zum anderen „iX“ mit

dem nachfolgenden Bestandteil „Domain“ einen einheitlichen Gesamtbegriff bilde.

Auch wenn „Domain“ ein Fachbegriff sei, gebe es für den Verkehr keinen Anlass,

die Marke auf den ebenfalls eher sachbeschreibenden Bestandteil „iX“ zu verkürzen. Die Widersprechende hat Erinnerung mit der Begründung eingelegt, der

weltweit gebräuchliche Begriff „Domain“ sei glatt beschreibend, so dass die jüngere Marke ausschließlich durch „iX“ geprägt werde. Der Erinnerungsprüfer hat die

Erinnerung zurückgewiesen und begründend ausgeführt, die Buchstabenfolge „IX“

sei die Abkürzung für „Internet Exchange“ und damit für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend. Daher sei die Widerspruchsmarke in ihrem Schutzumfang ausschließlich auf die eingetragene Form beschränkt. Die angegriffene Marke sei somit aus zwei je für sich beschreibenden

Teilen zusammengesetzt, weshalb der Bestandteil „ix“ nicht kollisionsbegründend

hervortrete.

Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, eine

Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. November 2003 und vom

29. September 2004 die Marke 300 85 858 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder zur Sache geäußert noch

Anträge gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den

Marken besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,

insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st.

Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang;

GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBO-

LEX/NEURO-FIBRAFLEX).

1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer lediglich unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem erheblich eingeschränkten

Schutzumfang der Widerspruchsmarke „iX“ aus.

Das Kürzel „iX“ wird häufig als Hinweis auf Unix-Betriebssysteme und deren

Derivate wie z. B. Linux verstanden (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Knoll,

30 W (pat) 291/93 - REAL/IX). Die für die Widerspruchsmarke geschützten Waren

und Dienstleistungen können auf die genannten Betriebssysteme bezogen sein

oder sie zum Thema haben. Zudem ist „X“ die Abkürzung von „Exchange“ (vgl.

hierzu Wennrich, International Dictionary of Abbrevations and Acronyms of Electronics, Electronical Engineering, Computer Technology and Information Processing, Saur Verlag 1992, Vol. 2; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, Datakontext-Verlag 1986) und in der Form von „IX“ ein Hinweis auf „Internet

exchange“ (vgl. Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik,

Hüthig Verlag 2001). Damit werden die sog. Internet-Knoten bezeichnet, die als

Austauschpunkte für den Datenverkehr des Internets und als Schnittstellen zwischen Rechnernetzen dienen (vgl. Stichwort in wikipedia.org). Ein solcher „Internet

Exchange“ kann Gegenstand der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein oder mit ihnen in einem engen Zusammenhang stehen bzw. sie zum Thema haben (vgl. auch BPatG PAVIS PROMA, Kliems,

25 W (pat) 252/03 – ix-era/iX).

Der damit sehr eng bemessene Schutzumfang der Widerspruchsmarke beschränkt sich auf ihre eintragungsbegründende Eigenprägung (vgl. BGH GRUR

2003, 963, 965 AntiVir/AntiVirus).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist von der Registerlage auszugehen. Zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den

Waren und Dienstleistungen der älteren Marke besteht teilweise Identität, teilweise

eine deutliche Ähnlichkeit.

2. Unter diesen Umständen sind keine strengen Anforderungen mehr an den

Markenabstand zu stellen, den die jüngere Marke in jeder Hinsicht einhält.

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen. Das schließt nicht aus, dass bei mehrgliedrigen

Marken der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden

kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne

sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Demgemäß bleibt

auch ein sachbeschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR

2004, 779, 782 Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-

FLEX).

In ihrer jeweiligen Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und

unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen

Kriterien. So handelt es sich bei der angegriffenen Marke um eine aus einer Abkürzung und aus einem Wort zusammengesetzte Marke, bei der Widerspruchsmarke dagegen um eine Abkürzung bestehend aus zwei Buchstaben.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kommt Verwechslungsgefahr nicht

unter dem Gesichtspunkt in Betracht, der in den Vergleichsmarken identische

Wortbestandteil „iX“ präge die angegriffene Marke allein in kollisionsbegründender

Weise. Zwar kommt bei mehrteiligen Marken eine Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige

Marke kollisionsbegründend prägen können. Dies ist der Fall, wenn der Bestandteil den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine

selbständig kennzeichnende Funktion aufweist, und wenn die übrigen Markenteile

für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für

den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233,

234 RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2002, 167, 169 Bit/Bud; GRUR 2003, 880,

881 City Plus; a. a. O. Mustang).

Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf einheitlich zusammengeschriebene Markenwörter anwenden (vgl. BPatG GRUR 2002, 438, 440

WISCHMAX/Max). Zwar sind als Kombinationsmarken im obengenannten Sinne

nicht nur Marken zu verstehen, die mehrere getrennte Bestandteile aufweisen,

sondern hierzu können auch zusammengefügte Marken zählen, die aus sonstigen

Gründen (etwa aufgrund ihrer besonderen graphischen Gestaltung) sich als mehrgliedrig darstellen. Davon kann aber bei zusammengeschriebenen Wörtern in

Normalschrift – auch mit groß geschriebenen Mittelbuchstaben - nicht ausgegangen werden, diese sind vielmehr nur in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BGH

GRUR 2003, 963 AntiVir/AntiVirus).

Bei der angegriffenen Marke ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, sie als

mehrteilige Marke zu würdigen. Dem steht entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch ein möglicher sachbeschreibender Anklang des Bestandteils „Domain“ (engl. für „Gebiet, Bereich“ - vgl. zu diesem Stichwort LEO-Online-Lexikon

der TU München) nicht entgegen. „Domain“ bezeichnet im IT-Bereich allgemein

eine Gruppe von Geräten in einem Netzwerk, die zusammengehören und unter

einem gemeinsamen Namen angesprochen werden können. Zum anderen bezeichnet „Domain“ speziell im Internet einen (sachlich oder räumlich begrenzten)

Bereich, der durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet ist; meist versteht man

darunter eine Gruppe von Computern mit gemeinsamen Namensbestandteilen

(vgl. Fachlexikon Computer, Brockhaus 2003). Der Bestandteil „Domain“ mag damit in Alleinstellung für Waren und Dienstleistungen aus dem Medien- und Telekommunikationsbereich sachbeschreibende Anklänge haben. Die angegriffene

Marke erscheint demgegenüber in ihrer Kombination als geschlossene gesamtbegriffliche Einheit. Aus der Wortverbindung entsteht ein neuer, eigenständiger

Phantasiebegriff aus zwar jeweils kennzeichnungsschwachen Einzelelementen,

die aber als Kombination keinen im Vordergrund stehenden Aussagegehalt aufweisen. Die beiden zusammengeschriebenen Elemente sind vom Sinngehalt erkennbar aufeinander bezogen - der Bestandteil „iX“ wirkt wie eine Konkretisierung

des nachfolgenden Begriffs „Domain“ - und sind damit als einheitlicher Gesamtbegriff zu verstehen. Nach den Erkenntnissen des Senats handelt es sich um eine

von der Widersprechenden geschaffene Wortneuschöpfung, die allenfalls Anklänge an eine sachbeschreibende Bedeutung vermittelt. Die angesprochenen Verkehrskreise haben somit keinen Grund, den Bestandteil „iX“ der angegriffenen

Marke herauszugreifen und allein diesen der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen. Die angegriffene Marke unterscheidet sich damit in ihrer Gesamtheit

ausreichend von der Widerspruchsmarke.

3. Aber auch bei Anwendung der Grundsätze zur Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Bestandteile mehrgliedriger Marken besteht für den Verkehr keine

Veranlassung, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Das

ist insbesondere bei Marken zu verneinen, die sich - wie ausgeführt - als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. BGH a. a. O. Kleiner Feigling; EuG GRUR Int.

2005, 940, 942 (Nr. 47) Biker Miles).

Dem Bestandteil „iX“ der angegriffenen Marke käme schon wegen seines beschreibenden Sinngehaltes keine selbständige kollisionsbegründende Bedeutung

zu. Zwar dürfen beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht

von vornherein unberücksichtigt bleiben. Ihnen fehlt aber grundsätzlich die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Insoweit scheidet bei schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen

aus, da aus diesen Bestandteilen keine gesonderten Rechte hergeleitet werden

können (vgl. BGH GRUR 2001, 1158, 1160 Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2003,

1040, 1043 Kinder).

Bei dem Bestandteil „iX“ handelt es sich bei Einzelbetrachtung um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf die Art und Bestimmung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so dass dieser Bestandteil für sich allein zumindest kennzeichnungsschwach, wenn nicht schutzunfähig ist und damit in der angegriffene Marke keine selbständig kennzeichnende,

eine Kollisionsbetrachtung rechtfertigende Funktion hätte.

4. Es besteht ebenfalls nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht werden können. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen. Sie werten gleichwohl einen in beiden

Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers

der älteren Marke, messen diesem Stammbestandteil also für sich schon die

maßgebliche Herkunftsfunktion bei und sehen deshalb die übrigen abweichenden

Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke an (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887

Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 BIG; GRUR 2002, 544, 547 BANK 24).

Indessen sprechen die zu vergleichenden (abweichenden) Markenteile insbesondere dann gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken

eines Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1998, 932, 934 MEISTERBRAND; GRUR

1999, 735 POLYFLAM/MONOFLAM). Im vorliegenden Fall führt eine gesamtbegriffliche Verbindung - wie oben ausgeführt - zu dem Phantasiebegriff „iXDomain“

und damit von der Vorstellung weg, das Markenelement „iX“ sei Stammbestandteil

von Serienmarken. Für den Verkehr besteht daher keine Veranlassung, den Bestandteil „Domain“ zu vernachlässigen.

5. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ergeben sich

ebenfalls keine Anhaltspunkte. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiderseitigen

Kennzeichnungen als unterschiedlich erkannt und als solche verschiedenen Unternehmen zugeordnet werden, aber gleichwohl aufgrund besonderer Umstände

darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Jedoch können

schutzunfähige Elemente auch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht kollisionsbegründend wirken (vgl. BGH GRUR 2000,

608, 610 ARD-1).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

gez.

Unterschriften