Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.12.2006 – 30 W (pat) 13/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 13/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 85 858 08.05
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
iXDomain
wurde am 4. Januar 2001 unter der Nummer 300 85 858 für folgende Waren und
Dienstleistungen
„09: Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und
Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Geräte für die
Aufnahme, Aussendung; Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder
Bildern und für die Integration von Sprach-, Bild-, Text-, Daten-,
Multimedia-, Bewegtbildkommunikation in Netzwerken, Nachrichten-, Informations- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-,
-übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte;
Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische
und elektronische Geräte der Sprach-, Bild-, text-, Daten-, Multimedia-, Bewegtbild-Kommunikationstechnik,
insbesondere der
Sprachdatenkommunikation, Telefone, Bildtelefone, Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen; Fotokopiergeräte, Telekommunikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen dieser Geräte wie Geräte der
Stromversorgung; Übertragungsmittel wie Nachrichtenkabel und
Lichtwellenleiter und zugehörige Verbindungselemente; Geräte
zur drahtlosen Übertragung mittels Infrarot und Funk; Teile aller
vorgenannten Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten);
Anlagen, die aus einer Kombination vorgenannter Apparate und
Geräte bestehen; 37: Installation, Montage, Instandhaltung und
Reparatur von Geräten und Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; 38: Betrieb und Verwaltung von Anlagen der Telekommunikationstechnik und von Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Unternehmens- und
Carriernetzen (Sprach-, Daten- und Mobilfunk-Netzen); mittels
elektronischer Übertragung, elektronischem Speichern und Wiederfinden von Daten, Bildern, Tönen und Dokumenten über
Computerterminals, elektronischem Mailing, Facsimileübertragung, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufbeantworterfunktionen, Anrufweiter- und Konferenzschaltungen; Vermietung von
Apparaten und Geräten der Telekommunikationstechnik sowie von
Telekommunikationsnetzen; 41: Schulung im Aufbau und Betrieb
von Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; 42: Beratung beim Aufbau und Betrieb von
Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; Entwicklung, Planung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und -einrichtungen sowie Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen
Einrichtungen und Teilen; Entwicklung, Erstellung und Vermietung
von Datenverarbeitungsprogrammen“
in das Markenregister eingetragen. Die Eintragung wurde am 8. Februar 2001 veröffentlicht.
Die Inhaberin der am 28. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte; Druckschriften, Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“
unter der Nummer 628 149 eingetragenen Marke
iX
hat dagegen Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
einem ersten Beschluss den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen. Der in beiden Marken identische Bestandteil „iX“ könne die
jüngere Marke nicht selbständig kollisionsbegründend prägen, da es sich zum
einen um ein zusammengeschriebenes Wort handele und zum anderen „iX“ mit
dem nachfolgenden Bestandteil „Domain“ einen einheitlichen Gesamtbegriff bilde.
Auch wenn „Domain“ ein Fachbegriff sei, gebe es für den Verkehr keinen Anlass,
die Marke auf den ebenfalls eher sachbeschreibenden Bestandteil „iX“ zu verkürzen. Die Widersprechende hat Erinnerung mit der Begründung eingelegt, der
weltweit gebräuchliche Begriff „Domain“ sei glatt beschreibend, so dass die jüngere Marke ausschließlich durch „iX“ geprägt werde. Der Erinnerungsprüfer hat die
Erinnerung zurückgewiesen und begründend ausgeführt, die Buchstabenfolge „IX“
sei die Abkürzung für „Internet Exchange“ und damit für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend. Daher sei die Widerspruchsmarke in ihrem Schutzumfang ausschließlich auf die eingetragene Form beschränkt. Die angegriffene Marke sei somit aus zwei je für sich beschreibenden
Teilen zusammengesetzt, weshalb der Bestandteil „ix“ nicht kollisionsbegründend
hervortrete.
Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, eine
Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. November 2003 und vom
29. September 2004 die Marke 300 85 858 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder zur Sache geäußert noch
Anträge gestellt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den
Marken besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st.
Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang;
GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX).
1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer lediglich unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem erheblich eingeschränkten
Schutzumfang der Widerspruchsmarke „iX“ aus.
Das Kürzel „iX“ wird häufig als Hinweis auf Unix-Betriebssysteme und deren
Derivate wie z. B. Linux verstanden (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Knoll,
30 W (pat) 291/93 - REAL/IX). Die für die Widerspruchsmarke geschützten Waren
und Dienstleistungen können auf die genannten Betriebssysteme bezogen sein
oder sie zum Thema haben. Zudem ist „X“ die Abkürzung von „Exchange“ (vgl.
hierzu Wennrich, International Dictionary of Abbrevations and Acronyms of Electronics, Electronical Engineering, Computer Technology and Information Processing, Saur Verlag 1992, Vol. 2; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, Datakontext-Verlag 1986) und in der Form von „IX“ ein Hinweis auf „Internet
exchange“ (vgl. Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik,
Hüthig Verlag 2001). Damit werden die sog. Internet-Knoten bezeichnet, die als
Austauschpunkte für den Datenverkehr des Internets und als Schnittstellen zwischen Rechnernetzen dienen (vgl. Stichwort in wikipedia.org). Ein solcher „Internet
Exchange“ kann Gegenstand der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein oder mit ihnen in einem engen Zusammenhang stehen bzw. sie zum Thema haben (vgl. auch BPatG PAVIS PROMA, Kliems,
25 W (pat) 252/03 – ix-era/iX).
Der damit sehr eng bemessene Schutzumfang der Widerspruchsmarke beschränkt sich auf ihre eintragungsbegründende Eigenprägung (vgl. BGH GRUR
2003, 963, 965 AntiVir/AntiVirus).
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist von der Registerlage auszugehen. Zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den
Waren und Dienstleistungen der älteren Marke besteht teilweise Identität, teilweise
eine deutliche Ähnlichkeit.
2. Unter diesen Umständen sind keine strengen Anforderungen mehr an den
Markenabstand zu stellen, den die jüngere Marke in jeder Hinsicht einhält.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen. Das schließt nicht aus, dass bei mehrgliedrigen
Marken der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden
kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne
sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Demgemäß bleibt
auch ein sachbeschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR
2004, 779, 782 Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-
FLEX).
In ihrer jeweiligen Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und
unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen
Kriterien. So handelt es sich bei der angegriffenen Marke um eine aus einer Abkürzung und aus einem Wort zusammengesetzte Marke, bei der Widerspruchsmarke dagegen um eine Abkürzung bestehend aus zwei Buchstaben.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kommt Verwechslungsgefahr nicht
unter dem Gesichtspunkt in Betracht, der in den Vergleichsmarken identische
Wortbestandteil „iX“ präge die angegriffene Marke allein in kollisionsbegründender
Weise. Zwar kommt bei mehrteiligen Marken eine Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige
Marke kollisionsbegründend prägen können. Dies ist der Fall, wenn der Bestandteil den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine
selbständig kennzeichnende Funktion aufweist, und wenn die übrigen Markenteile
für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für
den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233,
234 RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2002, 167, 169 Bit/Bud; GRUR 2003, 880,
881 City Plus; a. a. O. Mustang).
Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf einheitlich zusammengeschriebene Markenwörter anwenden (vgl. BPatG GRUR 2002, 438, 440
WISCHMAX/Max). Zwar sind als Kombinationsmarken im obengenannten Sinne
nicht nur Marken zu verstehen, die mehrere getrennte Bestandteile aufweisen,
sondern hierzu können auch zusammengefügte Marken zählen, die aus sonstigen
Gründen (etwa aufgrund ihrer besonderen graphischen Gestaltung) sich als mehrgliedrig darstellen. Davon kann aber bei zusammengeschriebenen Wörtern in
Normalschrift – auch mit groß geschriebenen Mittelbuchstaben - nicht ausgegangen werden, diese sind vielmehr nur in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BGH
GRUR 2003, 963 AntiVir/AntiVirus).
Bei der angegriffenen Marke ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, sie als
mehrteilige Marke zu würdigen. Dem steht entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch ein möglicher sachbeschreibender Anklang des Bestandteils „Domain“ (engl. für „Gebiet, Bereich“ - vgl. zu diesem Stichwort LEO-Online-Lexikon
der TU München) nicht entgegen. „Domain“ bezeichnet im IT-Bereich allgemein
eine Gruppe von Geräten in einem Netzwerk, die zusammengehören und unter
einem gemeinsamen Namen angesprochen werden können. Zum anderen bezeichnet „Domain“ speziell im Internet einen (sachlich oder räumlich begrenzten)
Bereich, der durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet ist; meist versteht man
darunter eine Gruppe von Computern mit gemeinsamen Namensbestandteilen
(vgl. Fachlexikon Computer, Brockhaus 2003). Der Bestandteil „Domain“ mag damit in Alleinstellung für Waren und Dienstleistungen aus dem Medien- und Telekommunikationsbereich sachbeschreibende Anklänge haben. Die angegriffene
Marke erscheint demgegenüber in ihrer Kombination als geschlossene gesamtbegriffliche Einheit. Aus der Wortverbindung entsteht ein neuer, eigenständiger
Phantasiebegriff aus zwar jeweils kennzeichnungsschwachen Einzelelementen,
die aber als Kombination keinen im Vordergrund stehenden Aussagegehalt aufweisen. Die beiden zusammengeschriebenen Elemente sind vom Sinngehalt erkennbar aufeinander bezogen - der Bestandteil „iX“ wirkt wie eine Konkretisierung
des nachfolgenden Begriffs „Domain“ - und sind damit als einheitlicher Gesamtbegriff zu verstehen. Nach den Erkenntnissen des Senats handelt es sich um eine
von der Widersprechenden geschaffene Wortneuschöpfung, die allenfalls Anklänge an eine sachbeschreibende Bedeutung vermittelt. Die angesprochenen Verkehrskreise haben somit keinen Grund, den Bestandteil „iX“ der angegriffenen
Marke herauszugreifen und allein diesen der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen. Die angegriffene Marke unterscheidet sich damit in ihrer Gesamtheit
ausreichend von der Widerspruchsmarke.
3. Aber auch bei Anwendung der Grundsätze zur Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Bestandteile mehrgliedriger Marken besteht für den Verkehr keine
Veranlassung, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Das
ist insbesondere bei Marken zu verneinen, die sich - wie ausgeführt - als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. BGH a. a. O. Kleiner Feigling; EuG GRUR Int.
2005, 940, 942 (Nr. 47) Biker Miles).
Dem Bestandteil „iX“ der angegriffenen Marke käme schon wegen seines beschreibenden Sinngehaltes keine selbständige kollisionsbegründende Bedeutung
zu. Zwar dürfen beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht
von vornherein unberücksichtigt bleiben. Ihnen fehlt aber grundsätzlich die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Insoweit scheidet bei schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen
aus, da aus diesen Bestandteilen keine gesonderten Rechte hergeleitet werden
können (vgl. BGH GRUR 2001, 1158, 1160 Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2003,
1040, 1043 Kinder).
Bei dem Bestandteil „iX“ handelt es sich bei Einzelbetrachtung um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf die Art und Bestimmung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so dass dieser Bestandteil für sich allein zumindest kennzeichnungsschwach, wenn nicht schutzunfähig ist und damit in der angegriffene Marke keine selbständig kennzeichnende,
eine Kollisionsbetrachtung rechtfertigende Funktion hätte.
4. Es besteht ebenfalls nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht werden können. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen. Sie werten gleichwohl einen in beiden
Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers
der älteren Marke, messen diesem Stammbestandteil also für sich schon die
maßgebliche Herkunftsfunktion bei und sehen deshalb die übrigen abweichenden
Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke an (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887
Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 BIG; GRUR 2002, 544, 547 BANK 24).
Indessen sprechen die zu vergleichenden (abweichenden) Markenteile insbesondere dann gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken
eines Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1998, 932, 934 MEISTERBRAND; GRUR
1999, 735 POLYFLAM/MONOFLAM). Im vorliegenden Fall führt eine gesamtbegriffliche Verbindung - wie oben ausgeführt - zu dem Phantasiebegriff „iXDomain“
und damit von der Vorstellung weg, das Markenelement „iX“ sei Stammbestandteil
von Serienmarken. Für den Verkehr besteht daher keine Veranlassung, den Bestandteil „Domain“ zu vernachlässigen.
5. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ergeben sich
ebenfalls keine Anhaltspunkte. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiderseitigen
Kennzeichnungen als unterschiedlich erkannt und als solche verschiedenen Unternehmen zugeordnet werden, aber gleichwohl aufgrund besonderer Umstände
darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Jedoch können
schutzunfähige Elemente auch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht kollisionsbegründend wirken (vgl. BGH GRUR 2000,
608, 610 ARD-1).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
gez.
Unterschriften