Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2007 – 29 W (pat) 161/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 161/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 48 536

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. April 2007 durch …

beschlossen:

1. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird der Beschluss auf

Seite 5 in Zeile 8 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von

„In der Sache trägt die Beschwerdeführerin vor, …“ richtig

heißen muss: „In der Sache trägt die Beschwerdegegnerin

vor, …“. Insoweit handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. v. § 80 Abs. 1 MarkenG.

2. Der Antrag auf Ergänzung des Tatbestands wird zurückgewiesen.

Aus Punkt 3.2., Abs. 2 der Entscheidungsgründe ergibt sich,

dass der Senat den Bestandteilen „Fakten, Fakten, Fakten“ in

der jüngeren Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren unter keinen Umständen eine beschreibende Bedeutung

zugemessen hat. Den Vortrag ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten, der Gegenstand der beantragten Ergänzung

bildet, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Einer gesonderten

Auseinandersetzung mit diesem Punkt bedurfte es daher

nicht. Dass die Ergänzung

für die Beurteilung der

Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

bedeutsam sein könnte, ist weder ersichtlich noch hat die

Antragstellerin dies vorgetragen.

gez.

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