Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2007 – 29 W (pat) 161/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 161/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 399 48 536
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. April 2007 durch …
beschlossen:
1. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird der Beschluss auf
Seite 5 in Zeile 8 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von
„In der Sache trägt die Beschwerdeführerin vor, …“ richtig
heißen muss: „In der Sache trägt die Beschwerdegegnerin
vor, …“. Insoweit handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. v. § 80 Abs. 1 MarkenG.
2. Der Antrag auf Ergänzung des Tatbestands wird zurückgewiesen.
Aus Punkt 3.2., Abs. 2 der Entscheidungsgründe ergibt sich,
dass der Senat den Bestandteilen „Fakten, Fakten, Fakten“ in
der jüngeren Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren unter keinen Umständen eine beschreibende Bedeutung
zugemessen hat. Den Vortrag ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten, der Gegenstand der beantragten Ergänzung
bildet, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Einer gesonderten
Auseinandersetzung mit diesem Punkt bedurfte es daher
nicht. Dass die Ergänzung
für die Beurteilung der
Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
bedeutsam sein könnte, ist weder ersichtlich noch hat die
Antragstellerin dies vorgetragen.
gez.
Unterschriften