Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 6 W (pat) 38/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 38/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 196 29 010.4-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesena
t) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. November 2006 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung unter
Verweis auf den Prüfungsbescheid vom 2. September 2005 mit der Begründung
zurückgewiesen worden war, eine Wärmedämmung nach Anspruch 1 der Anmeldung sei nicht mehr neu. Darüber hinaus sei der Anspruch 6 durch Aufnahme zusätzlicher, ursprünglich nicht offenbarter Merkmale in unzulässiger Weise geändert worden.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
E1: Oswald, Lamers, Schnapauff: „Nachträglicher Wärmeschutz
für Bauteile und Gebäude“, Bauverlag GmbH, Wiesbaden
und Berlin, 1995
E2: DE 44 35 317 A1.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Januar 2007, eingegangen am 17. Januar 2007, Beschwerde eingelegt. Der
Patentanmelder bemängelt, die entgegengehaltenen Druckschriften beschrieben
Isolierungen von anderer Machart, bspw. mit einer Latten-Unterkonstruktion und
beträfen ganz unterschiedliche Systeme. Er beantragt sinngemäß,
-
-
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
die Anmeldung mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat den Wortlaut:
Beheizung von Gebäuden und Wohnräumen, wo eine Isolierung
gegen Wärmeverlust notwendig ist, dadurch gekennzeichnet, dass
nicht die Wände -1-, Decken -4-, Fußböden -5- im Inneren der
Räume des betreffenden Gebäudes geheizt werden, sondern die
in den Räumen für den Personenaufenthalt bestimmte Luft, die
gegen Wärmedämmung nach Außen, eine Isolierung -2- aufweist,
die ein Austreten, bzw. Übertreten der Wärme in dem Gemäuer
und Betonkomplex des Gewerkes und nach Außen, außerhalb des
Gebäudes hindert.
Hinsichtlich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig, aber im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen nicht begründet.
Wie in der Beschreibung und in den Eingaben ausgeführt, sieht der Patentanmelder die Grundidee seiner Anmeldung darin, durch eine innenliegende Isolierung
von Räumen zu verhindern, dass Wärme- respektive Heizenergie durch Wärmeübertritt in vorhandenes Mauerwerk von Innen- und Außenwänden verlorengeht.
Er argumentiert, die übliche Isolierung nur auf der Außenseite von Gebäuden
führe dazu, dass nicht nur die Raumluft erwärmt werden müsse, sondern darüber
hinaus auch das Mauerwerk von Innen- und Außenwänden dieses Gebäudes, was
zu einem erhöhten Energieverbrauch führe.
Insoweit ist der vorliegende Anspruch 1, welcher nahezu ausschließlich wirkungsmäßige Angaben enthält, so zu verstehen, wie er durch die gegenständlichen Merkmale des Anspruchs 2 weiter präzisiert wird, dass nämlich
die Isolierschicht -2- nicht auf die zur Außenluft grenzenden
Außenwände, wie bisher, sondern im Inneren, an den jeweiligen
vier Wänden -1- eines Raumes oder Wohnraumes angebracht ist.
Diese Lehre geht in ihrer Gesamtheit allerdings bereits aus der E1 hervor. So befasst sich diese Veröffentlichung mit den Möglichkeiten einer Innendämmung (vgl.
hierzu bspw. Überschrift zu Punkt 4.2.5.4 auf S. 88) und listet dafür nicht nur die
Konstruktionsarten und Materialien (Punkt 3) oder die bauphysikalischen Aspekte
und Probleme (Punkt 2) auf, sondern geht auch auf deren Vor- und Nachteile
(Punkt 1) ein. Insbesondere finden bspw. auch raumseitig nass verputzte Mehrschichten-Leichtbauplatten und Ansetzmörtel Erwähnung (S. 89, Punkt 3, 1. Abs.),
die entgegen den Einlassungen des Beschwerdeführers Wärmedämmungen ohne
spezielle lattenrostartige Unterkonstruktion darstellen.
Zugleich wird verwiesen auf die Abbildung auf S. 88 in der E1, auf deren linker
Hälfte nicht nur die innenwandseitige Isolierung einer Außenmauer abgebildet ist,
sondern durch das Bezugszeichen „Innenwandbereiche ggf. Mitdämmen“ auch auf
diesen Aspekt des Anspruchs 1, respektive des Anspruchs 2 aufmerksam gemacht wird. Hierdurch und durch die Auflistung in den o. a. Punkten 1 bis 3 des
Kapitels „4.2.5.4 Innendämmung“ erhält der Fachmann, ein Bauingenieur mit
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Wärmedämmung von Gebäuden, somit bereits alle Hinweise, dass und wie eine Wärmedämmung auf der Rauminnenseite möglich ist. Ebenso kann er daraus den Aspekt entnehmen, dass „ein rasches Aufheizen der Räume möglich ist und (die Innendämmung) bei wechselndem Heizbetrieb Energie einsparend wirkt“ (S. 88, Punkt 1, 3. Absatz). Insgesamt
geht aus der E1 somit die Lehre hervor, dass
nicht die Wände, Decken, Fußböden im Inneren der Räume des
betreffenden Gebäudes geheizt werden, sondern die in den Räumen für den Personenaufenthalt bestimmte Luft, die gegen Wärmedämmung nach Außen, eine Isolierung (Abbildung, links) aufweist, die ein Austreten, bzw. Übertreten der Wärme in dem Gemäuer und Betonkomplex des Gewerkes und nach Außen, außerhalb des Gebäudes hindert.
Gleichzeitig sind daraus aber auch bereits die in Anspruch 2 gegenständlich gefassten Merkmale entnehmbar, wonach
die Isolierschicht nicht auf die zur Außenluft grenzenden Außenwände (Abbildung, links), wie bisher, sondern im Inneren, an den
jeweiligen vier Wänden eines Raumes angebracht ist (Bezugszeichen „Innenwandbereiche ggf. Mitdämmen“).
Aus diesem Hinweis, dass nämlich die Innenwandbereiche ggf. mitzudämmen
sind, liest der Fachmann auch mit, dass damit alle Wandbereiche gemeint sind,
„wo eine Wärmeisolierung notwendig ist“.
Insofern ist die Lehre des Anspruchs 1 - auch unter Berücksichtigung der im Anspruch 2 gegenständlich beschriebenen Merkmale - durch die E1 vorweggenommen.
Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sind ebenfalls nicht
gewährbar, da sie zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags
auf Erteilung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716
Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 Verschlussvorrichtung für Gießkannen).
Bei diesem Ergebnis muss der ebenfalls im angefochtenen Beschluss aufgeworfenen Frage nicht nachgegangen werden, ob die Merkmale der geltenden Ansprüche 6 bzw. 7 am Anmeldetag bereits im Einzelnen als offenbart anzusehen waren
oder nicht.
gez.
Unterschriften