Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.09.2007 – 14 W (pat) 329/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 329/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 019 191

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Der am 24. Juli 2007 verkündete Beschluss wird wie folgt berichtigt:

In den Gründen des Beschlusses wird auf Seite 4 im Tatbestand

der Absatz:

„Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, die Gegenstände

des eingeschränkten Patentbegehrens gemäß Hauptantrag und

1. Hilfsantrag seien nicht patentfähig und machen u. a. fehlende

erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der Entgegenhaltung E3 (WO 96/33133 A1) und der in Absatz [006] der

Streitpatentschrift gewürdigten E5 (DE 100 14 468 C2) geltend.“

ersetzt durch den Absatz:

„Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, die Gegenstände

des eingeschränkten Patentbegehrens gemäß Hauptantrag und

1. Hilfsantrag seien nicht patentfähig. Die Einsprechende 1 macht

in diesem Zusammenhang fehlende erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der Entgegenhaltung E3

(WO 96/33133 A1) und der in Absatz [0006] der Streitpatentschrift

gewürdigten E5

(DE 100 14 468 C2) geltend, während die

Einsprechende 2

argumentiert,

die Gegenstände

des

eingeschränkten Patentbegehrens

seien nicht patentfähig

gegenüber der nachveröffentlichten Schrift E1 (EP 1 544 182 A1).“

G r ü n d e

Der Tatbestand war antragsgemäß zu berichtigen, weil die bisherige Formulierung

auch eine nicht zutreffende Auslegung erlaubt, die Einsprechende 2 habe ebenfalls die erfinderische Tätigkeit bestritten, was im Verlauf der mündlichen Verhandlung jedoch nicht der Fall war.

Schröder

Wagner

Harrer

Prosch-Ledig

Bb