Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.09.2007 – 14 W (pat) 329/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 329/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 019 191
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 11. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin
Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Der am 24. Juli 2007 verkündete Beschluss wird wie folgt berichtigt:
In den Gründen des Beschlusses wird auf Seite 4 im Tatbestand
der Absatz:
„Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, die Gegenstände
des eingeschränkten Patentbegehrens gemäß Hauptantrag und
1. Hilfsantrag seien nicht patentfähig und machen u. a. fehlende
erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der Entgegenhaltung E3 (WO 96/33133 A1) und der in Absatz [006] der
Streitpatentschrift gewürdigten E5 (DE 100 14 468 C2) geltend.“
ersetzt durch den Absatz:
„Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, die Gegenstände
des eingeschränkten Patentbegehrens gemäß Hauptantrag und
1. Hilfsantrag seien nicht patentfähig. Die Einsprechende 1 macht
in diesem Zusammenhang fehlende erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der Entgegenhaltung E3
(WO 96/33133 A1) und der in Absatz [0006] der Streitpatentschrift
gewürdigten E5
(DE 100 14 468 C2) geltend, während die
Einsprechende 2
argumentiert,
die Gegenstände
des
eingeschränkten Patentbegehrens
seien nicht patentfähig
gegenüber der nachveröffentlichten Schrift E1 (EP 1 544 182 A1).“
G r ü n d e
Der Tatbestand war antragsgemäß zu berichtigen, weil die bisherige Formulierung
auch eine nicht zutreffende Auslegung erlaubt, die Einsprechende 2 habe ebenfalls die erfinderische Tätigkeit bestritten, was im Verlauf der mündlichen Verhandlung jedoch nicht der Fall war.
Schröder
Wagner
Harrer
Prosch-Ledig
Bb