Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.03.2008 – 26 W (pat) 8/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 8/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 77 343.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. März 2008 durch den Vorsitzen
den Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
d
en Richter Reker und die Richterin Kopacek
b
eschlossen:
1.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschw
erdegebühr und der
weiteren Kosten wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2007 ist der Beschluss
der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2005,
mit dem die Anmeldung der Wortmarke
Charterflug24
für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 zurückgewiesen worden war,
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückverwiesen worden. Der Anmelder begehrt nunmehr die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr sowie der von der Kostenstelle des
Bundespatentgerichts mit Bescheid vom 24. Januar 2008 in Ansatz gebrachten
Kostenschuld in Höhe von 37,58 Euro aus Billigkeitsgründen, da er in dem
Beschwerdeverfahren obsiegt habe. Hilfsweise beantragt er die Kostenfestsetzung
gegen die unterlegene Partei unter Ausspruch der Verzinsung mit 5% -Punkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Eingang des Festsetzungsantrags
unter Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung.
II
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr sowie der weiteren Kosten ist
zulässig, aber unbegründet.
Da die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die
Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen
Gebührenpflicht der Beschwerde darstellt (vgl. Stöbele/Hacker, Markengesetz,
§ 71 Rdnr. 31), ist sie nur aus Billigkeitsgründen angezeigt, d.h. in Fällen, in denen
es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr
einzubehalten. Der Grund für die Rückzahlung muss im Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt
liegen und darf nicht erst
im
Beschwerdeverfahren auftreten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rdnr. 32).
Billigkeitsgründe
für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern,
Verstößen gegen die Verfahrensökonomie oder völlig unvertretbaren Verstößen
gegen materielles Recht ergeben. Vorliegend ist offensichtlich keiner dieser
Gründe gegeben.
Entgegen der Auffassung des Anmelders stellt eine Zurückverweisung nach § 70
Abs. 3 MarkenG grundsätzlich kein Obsiegen dar, da mit der Zurückverweisung
nicht die Schutzfähigkeit der Anmeldung
festgestellt wird, sondern der
Markenstelle
die
nochmalige Prüfung
der Anmeldung
obliegt. Die
Zurückverweisung war vorliegend schon deshalb zweckmäßig und geboten, weil
sich der Anmelder mit den Änderungs-vorschlägen des Senats zur Abfassung des
Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur unzureichend auseinandergesetzt und
seinerseits kein Waren-/Dienstlei-stungsverzeichnis eingereicht hat, das sich als
formelle Grundlage für eine abschließende Schutzfähigkeitsbeurteilung eignete.
Dieser Umstand stellt keine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Deutsche
Patent- und Markenamt dar, sondern liegt vielmehr ausschließlich in der Sphäre
des Anmelders. Auch wenn der erkennende Senat im Beschluss zusätzlich auf
eine bisher nicht hinreichend erfolgte Differenzierung zwischen den einzelnen
Dienstleistungen durch die Markenstelle bei der Schutzfähigkeitsprüfung
hingewiesen hat, stellt dies allein nicht den ausschlaggebenden Grund für die
Zurückverweisung
dar
und
vermag
daher
eine Rückzahlung
der
Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen nicht zu rechtfertigen.
Eine Rückzahlung der vom Anmelder gezahlten Kostenschuld in Hohe von 37,58
Euro aus Billigkeitsgründen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut
des
vom Anmelder
gestellten Antrags
ergibt
sich
eindeutig
und
unmissverständlich, dass er eine Rückerstattung der gezahlten Gebühren,
Pauschalen und Auslagen aus Billigkeitsgründen begehrt und nicht etwa eine
Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenansatz oder die Höhe des
Kostenansatzes erhoben hat. Für dieses Begehren
findet sich keine
Rechtsgrundlage im Markengesetz. Eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen ist
nur für die Beschwerdegebühr vorgesehen, (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Ob hierfür
eine Rechtsgrundlage
in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches besteht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil das
Bundespatentgericht zur Entscheidung über derartige Ansprüche nicht berufen ist.
In der Zahlung der Kostenschuld dürfte jedoch keine Leistung ohne Rechtsgrund
nach § 812 BGB zu sehen sein, da Rechtsgrundlage für die Zahlung der
Kostenbescheid vom 24. Januar 2008 war.
Auch der Hilfsantrag des Anmelders erweist sich als nicht begründet. Zwar sieht
§ 71 Abs. 5 MarkenG eine entsprechende Geltung der Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und über die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen im markenrechtlichen
Beschwerdeverfahren vor. Eine Kostenfestsetzung ist jedoch nur möglich, wenn
zuvor eine Kostenentscheidung ergangen
ist. Diese
ist
im einseitigen
Anmeldeverfahren nicht vorgesehen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt
nicht Partei des Anmeldeverfahrens ist. Die registerrechtlichen Verfahren vor dem
DPMA und BPatG dürfen grundsätzlich nicht Zivilprozessen gleichgestellt werden
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 11).
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Na