Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 05.03.2008 – 26 W (pat) 8/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 8/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 77 343.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. März 2008 durch den Vorsitzen

den Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

d

en Richter Reker und die Richterin Kopacek

b

eschlossen:

1.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschw

erdegebühr und der

weiteren Kosten wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2007 ist der Beschluss

der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2005,

mit dem die Anmeldung der Wortmarke

Charterflug24

für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 zurückgewiesen worden war,

aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen worden. Der Anmelder begehrt nunmehr die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr sowie der von der Kostenstelle des

Bundespatentgerichts mit Bescheid vom 24. Januar 2008 in Ansatz gebrachten

Kostenschuld in Höhe von 37,58 Euro aus Billigkeitsgründen, da er in dem

Beschwerdeverfahren obsiegt habe. Hilfsweise beantragt er die Kostenfestsetzung

gegen die unterlegene Partei unter Ausspruch der Verzinsung mit 5% -Punkten

über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Eingang des Festsetzungsantrags

unter Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung.

II

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr sowie der weiteren Kosten ist

zulässig, aber unbegründet.

Da die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die

Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen

Gebührenpflicht der Beschwerde darstellt (vgl. Stöbele/Hacker, Markengesetz,

§ 71 Rdnr. 31), ist sie nur aus Billigkeitsgründen angezeigt, d.h. in Fällen, in denen

es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr

einzubehalten. Der Grund für die Rückzahlung muss im Verfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt

liegen und darf nicht erst

im

Beschwerdeverfahren auftreten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rdnr. 32).

Billigkeitsgründe

für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern,

Verstößen gegen die Verfahrensökonomie oder völlig unvertretbaren Verstößen

gegen materielles Recht ergeben. Vorliegend ist offensichtlich keiner dieser

Gründe gegeben.

Entgegen der Auffassung des Anmelders stellt eine Zurückverweisung nach § 70

Abs. 3 MarkenG grundsätzlich kein Obsiegen dar, da mit der Zurückverweisung

nicht die Schutzfähigkeit der Anmeldung

festgestellt wird, sondern der

Markenstelle

die

nochmalige Prüfung

der Anmeldung

obliegt. Die

Zurückverweisung war vorliegend schon deshalb zweckmäßig und geboten, weil

sich der Anmelder mit den Änderungs-vorschlägen des Senats zur Abfassung des

Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur unzureichend auseinandergesetzt und

seinerseits kein Waren-/Dienstlei-stungsverzeichnis eingereicht hat, das sich als

formelle Grundlage für eine abschließende Schutzfähigkeitsbeurteilung eignete.

Dieser Umstand stellt keine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Deutsche

Patent- und Markenamt dar, sondern liegt vielmehr ausschließlich in der Sphäre

des Anmelders. Auch wenn der erkennende Senat im Beschluss zusätzlich auf

eine bisher nicht hinreichend erfolgte Differenzierung zwischen den einzelnen

Dienstleistungen durch die Markenstelle bei der Schutzfähigkeitsprüfung

hingewiesen hat, stellt dies allein nicht den ausschlaggebenden Grund für die

Zurückverweisung

dar

und

vermag

daher

eine Rückzahlung

der

Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen nicht zu rechtfertigen.

Eine Rückzahlung der vom Anmelder gezahlten Kostenschuld in Hohe von 37,58

Euro aus Billigkeitsgründen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut

des

vom Anmelder

gestellten Antrags

ergibt

sich

eindeutig

und

unmissverständlich, dass er eine Rückerstattung der gezahlten Gebühren,

Pauschalen und Auslagen aus Billigkeitsgründen begehrt und nicht etwa eine

Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenansatz oder die Höhe des

Kostenansatzes erhoben hat. Für dieses Begehren

findet sich keine

Rechtsgrundlage im Markengesetz. Eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen ist

nur für die Beschwerdegebühr vorgesehen, (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Ob hierfür

eine Rechtsgrundlage

in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuches besteht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil das

Bundespatentgericht zur Entscheidung über derartige Ansprüche nicht berufen ist.

In der Zahlung der Kostenschuld dürfte jedoch keine Leistung ohne Rechtsgrund

nach § 812 BGB zu sehen sein, da Rechtsgrundlage für die Zahlung der

Kostenbescheid vom 24. Januar 2008 war.

Auch der Hilfsantrag des Anmelders erweist sich als nicht begründet. Zwar sieht

§ 71 Abs. 5 MarkenG eine entsprechende Geltung der Vorschriften der

Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und über die

Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen im markenrechtlichen

Beschwerdeverfahren vor. Eine Kostenfestsetzung ist jedoch nur möglich, wenn

zuvor eine Kostenentscheidung ergangen

ist. Diese

ist

im einseitigen

Anmeldeverfahren nicht vorgesehen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt

nicht Partei des Anmeldeverfahrens ist. Die registerrechtlichen Verfahren vor dem

DPMA und BPatG dürfen grundsätzlich nicht Zivilprozessen gleichgestellt werden

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 11).

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Na