Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.05.2008 – 11 W (pat) 24/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 24/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 195 34 360 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

d

er Sitzung vom 13. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ph

ys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinit

zki und

Dipl.-Ing

. Dr. Fritze

beschlossen:

Der Antrag der vormaligen Einsprechenden auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses des Senats vom 24. Januar 2008 wi

rd

als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Der Senat hat durch Beschluss vom 24. Januar 2008, den Beteiligten zugestellt

am 26. Februar 2008, die Beschwerde der Einsprechenden mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses und Beschwer als unzulässig verworfen, nachdem die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auf das angegriffene

Patent verzichtet und zu Protokoll erklärt hatte, dass sie sich verpflichtet, aus dem

Patent keinerlei Ansprüche gegen die Einsprechende geltend zu machen. In dem

Beschluss hat der Senat festgestellt, dass die Einsprechende es abgelehnt hat,

die Hauptsache für erledigt zu erklären, aber zu einem Rechtsschutzinteresse an

einem rückwirkenden Widerruf des Patents nic

hts vorzutragen vermochte. Die

E

insprechende beantragte nur noch, der Patentinhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Senat hat jedoch keine Kosten auferlegt und dies in dem

Beschluss auch begründet.

Die Einsprechende beantragt nunmehr

Tatbestandsberichtigung hinsichtlich der W

iedergabe ihres Vortrags zur Begründung des Antrags auf Kostenauferlegung

sowie - auf Grund nachträglichen Vortrags zum Rechtsschutzinteresse bezüglic

h

d

er Beschwerde -,

den rubrizierten Beschluss abzuändern, die Zulässigkeit der Beschwerde festzustellen und das Patent antragsgemäß zu widerrufen.

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die Wiedergabe ihres Vortrags im

Tatbestand des Beschlusses vom 24. Januar 2008 sei unzutreffend. Vielmehr sei

ausgeführt worden, dass die Patentinhaberin schon mit Terminsladung vom

5. Oktober 2007 und der ausführlichen Zwischenverfügung vom Berichterstatter

über die damalige Beurteilung der Sach- und Rechtslage informiert worden sei. I

m

w

eiteren Verlauf des Verfahrens habe die Patentinhaberin nicht dazu beigetragen,

den Sachverhalt zu ändern oder seine Beurteilung durch den Senat zu beeinflussen. Das Einhalten der prozessualen Sorgfaltspflicht hätte den Verzicht schon vor

der mündlichen Verhandlung geboten. Die Kosten der mündlichen Verhandlung

wären also vermeidbar

gewesen und müssten der Patentinhaberin auferlegt werd

en. Der Tatbestandsberichtigungsantrag sei auch zulässig, denn ein Rechtsmittelverfa

hren stelle nur einen der Gründe dar, wegen derer ein Rechtssc

hutzbedürfnis

der Antragstellerin bejaht werden könne.

Wegen

der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbe

sondere die Schriftsätze

der Antragstellerin vom 28. Februar 2008 und 22. April 2008 Bezug genommen.

II.

Der Tatbestandberichtigungsantrag ist unzulässig.

Der Antrag begehrt zwar fristgerecht gemäß § 96 Abs. 1 PatG die Berichtigung

d

es mündlichen Parteivorbringens, es fehlt jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsb

erichtigung ist in erster Linie

d

ann gegeben, wenn die beanstandete Wiedergabe des Vorbringens der Beteiligten im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein kann, da

der Bundesgerichtshof nach § 107 Abs. 2 PatG bei seiner Entscheidung über die

Rechtsbeschwerde an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden ist (vgl. BPatGE 19, 35, 37; Busse,

Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 96 Rdn. 3, 9; Schulte, Patentgesetz,

7. Auflage 2005, § 96 Rdn. 5; Benkard, Patengesetz, 10. Auflage 2006, Rdn. 4).

Ein derartiges Rech

tsschutzinteresse der Antragstellerin liegt hier aber nicht vor,

w

eil sie keine Rechtsbeschwerde einlegen wollte und dies auch nicht getan hat.

Ein sonstiges, möglicherweise in Betracht kommendes Rechtsschutzbedürfnis

ist - auch nach dem Vortrag der Antragstellerin - nicht erkennbar. Denn die von

der Antragstellerin gerügte Passage am Ende der Seite 3 des Beschlusses vom

24. Januar 2008 lautet:

„Sie vertritt die Ansicht, die mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, denn die Patentinhaberin habe die Sachlage,

insbesondere hinsichtlich ihres europäischen Paten

ts, gekannt

und auf ihr Patent schon eher verzichten sollen.“

und bezieht s

ich offens

ichtlich - ebe

nso wie

die beantra

gte Änderung

- lediglich

auf den noch verbliebenen Kostenantrag. Über die Kosten ist jedoch bereits

rechtskräftig entschieden worden, indem keine Kosten auferlegt wurden (§

80

Abs. 1 und 4 PatG). Da die Kostenentscheidung ohnehin von Amts wegen ergeht,

kann der Vortrag der Beteiligten hierzu regelmäßig auch nicht als erheblich angesehen werden. Zudem enthält weder die gerügte Passage noch die von der Antragstellerin geforderte Korrektur eine zum Beweis i. S. d. § 314 ZPO geeignete

Feststellung über das europäische Patent.

Im übrigen sei am Rande noch darauf hingewiesen, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag auch in der Sache nicht begründet ist.

Die von der Antragstellerin beanstandete Wiedergabe ihres Vorbringens genügt

nämlich völlig den sich nach § 313 Abs. 2 ZPO richtenden Anforderungen einer

knappen Darstellung nur des wesentlichen Inhalts. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der begehrten Korrekturversion, dessen Wahrheitsgehalt dahingestellt

bleiben kann. Jedenfalls hat die Antragstellerin grundsätzlich keinen Anspruch auf

ausführlichere oder sogar vollständige Aufnahme ihres Vortrags in den Tatbestand

der Entscheidung.

III.

Soweit die Antragstellerin mit ihrer „Gegenvorstellung“ ausdrücklich kein Rechtsmittel einlegen will, sondern sich anscheinend die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vorstellt, vermag der Senat - wie schon im Zwischenbescheid

vom 7. April 2008 erwähnt - nicht zu erkennen, auf welchem statthaften prozessualen Weg dies möglich sein soll. Die Antragstellerin hat sich in ihrem Schriftsatz

vom 22. April 2008 hierzu auch nicht mehr weiter geäußert, so dass die diesbezüglichen Anträge offenbar nicht mehr weiter verfolgt werden.

Dr. W. Maier

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

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